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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 77. 1207 
Ziffern 53—72 dieser Bekanntmachung für den Gerichtsschreiber getroffenen Vorschriften 
gelten für die rechnungsführenden Gerichtsschreiber aller Gerichte. 
Die Notare haben bei der Erhebung der Reichsabgabe nicht nur hinsichtlich der 
Urkunden mitzuwirken, die von ihnen ausgenommen sind, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 2 
und § 92 lit. c Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes auch hinsichtlich der von ihnen beglaubigten 
Urkunden, wenn sie den Entwurf der Urkunde angefertigt haben. 
B. Reichsabgabe von Grundstücksübertragungen. 
a. Vorschriften für die Notare und Gerichtsschreiber. 
53. Auf Grund des § 93 Abs. 4 des Reichsstempelgesetzes und des § 193 der 
AusfBest. des Bundesrats wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in denen die Be- 
rechnung der Reichsabgabe nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die 
Ermittlung des Wertes die Vorschriften des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914 
auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden. 
54. Die Notare und die Gerichtsschreiber haben in allen Fällen, in denen sich der 
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen Ver- 
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in 
die Verhandlung aufzunehmen. 
Berechnet sich die Reichsabgabe nach anderen Merkmalen als dem Werte des Gegen- 
standes und geben die von den Parteien hinsichtlich dieser Merkmale gemachten Angaben zu 
Bedenken Anlaß, bleibt z. B. der als Kaufpreis beurkundete Betrag hinter dem Werte 
des Gegenstandes zurück, so hat der Notar oder Gerichtsschreiber die Abgabe nach den An- 
gaben der Parteien zu berechnen und dem Rentamte von den Bedenken Kenntnis zu geben. 
55. Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritte späterer 
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde nicht 
bemessen, so ist dies auf der Verhandlung sowie im Kosten= und Stempelregister zu vermerken. 
56. Wird auf Grund einer Beanstandung der inneren oder örtlichen Stempelprüfung 
oder aus anderen Gründen später eine höhere Reichsabgabe fetzgesetzt und eingezogen als 
die vom Notar oder Gerichtsschreiber in Ansatz gebrachte, so ist hiervon auf der Urkunde 
ein Vermerk zu machen. Der Vermerk ist mit Ort= und Zeitangabe zu versehen und 
unterschriftlich zu vollziehen. 
57. Die Reichsabgabe ist sofort nach dem Eintritte der Steuerpflicht (8 84 des 
Reichsstempelgesetzes) im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen. 
Ist das stempelpflichtige Rechtsgeschäft von. einem Notar beurkundet oder beglaubigt, 
so obliegt diesem der Ansatz der Reichsstempelabgabe auch dann, wenn die Rechtswirksamkeit
	        

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