Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1918
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 3. 21 
Die Hauptzollämter haben die Einnahmeübersichten an die Regierungsfinanzkammer 
und Zweitschriften der Übersichten an die Kreiskasse einzusenden und über die Einnahmen 
an Verkehrsabgabe mit der Kreiskasse abzurechnen. 
Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern, den Haupt- 
zollämtern und den Kreiskassen in den allgemeinen Kassebüchern. 
3. Die Einnahmen an Verkehrsabgaben sind auf Grund der Ülbersichten in das von 
der Kreiskasse vierteljährlich der Regierungsfinanzkammer vorzulegende Hauptverzeichnis über 
die Einnahmen an Reichsstempelabgaben einzustellen. 
Die Einnahme= und Anmeldungsbücher sind am Schlusse des Rechnungsjahres samt 
Belegen an die Kreiskasse einzusenden, die sie nebst den von ihr selbst geführten Büchern 
zugleich mit den Einnahme= und Anmeldungsbüchern über die Einnahmen an Reichsstempel- 
abgaben für das letzte Vierteljahr der Regierungsfinanzkammer zur Prüfung vorlegt. 
4. Zur rechnerischen Durchführung der sich ergebenden Nachholungen und Rückvergü- 
tungen haben die Kreiskassen, die Hauptzollämter und die Rentämter Nachholungs= und 
Rückvergütungsverzeichnisse zu führen, die in der Spalteneinteilung dem Einnahmebuche nach- 
zubilden sind. Die Verzeichnisse sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs abzuschließen und 
die beim Abschlusse sich ergebenden Ziffern summarisch im Einnahmebuch zu= und ab- 
zusetzen. Die Nachholungs= und Rückvergütungsverzeichnisse bilden Beilagen zum Einnahmebuch 
und sind mit diesem am Schlusse des Rechnungsjahrs der Regierungsfinanzkammer vorzu- 
legen. 
5. Bei der Abrechnung zwischen der Staatshauptkasse und der Reichshauptkafse ist auf 
Grund des § 48 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats als vorläufiger 
Anteil Bayerns an der Verwaltungskostenvergütung jeweils der Betrag von 2 v. H. der im 
Abrechnungszeitraum aufgekommenen Gesamteinnahme zurückzubehalten. Auch in den Reichs- 
steuerübersichten ist der Betrag von 2 v. H. des Einnahmeanfalls als Verwaltungskosten- 
vergütung auszuweisen. Die einnahmliche Verrechnung der Verwaltungskostenbeträge erfolgt 
bei den Kreiskassen. 
Wegen der endgültigen Feststellung des auf Bayern treffenden Gesamtbetrags an Ver- 
waltungskostenvergütung (8§ 48 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats) ergeht am Schlusse des Rechnungsjahrs Entschließung an die Staatshauptkasse. 
6. Die den Gemeinden nach § 2 Abs. III der Verordnung vom 11. September 1917 
(GVBl. S553) zukommenden Vergütungen sind von den Rentämtern im Haushalte der 
Erbschaftssteuern, Stempelabgaben, Gebühren usw. unter den Ausgaben auf die Verkehrs- 
abgabe zu verrechnen. 
7. Die Kreiskassen und die Rentämter haben über die in ihrem Bezirke vorhandenen, 
zum Abrechnungsverfahren oder zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung zuge-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.