Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
29. Stück.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 114.) Verordnung, die wegen der Herrschaften Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein abgeschlossenen Recesse betreffend.
Volume count:
114
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage A.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr 10. 1916. 
waren verwendet werden, darf mit diesen Maschinen nur noch während 
30 Stunden in jeder Woche gearbeitet werden. 
Das Vergeben von Konfektionsarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Er- 
zeugnissen aus Web= und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im 
Monat Dezember 1915 ortsüblichen ist verboten. 
Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 beschrieben, beschäftigten 
Arbeiter bisher im Tage= oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der zu zahlende Lohn für eine Woche 
für jeden Arbeiter nicht niedriger sein, als der bisher. ortsübliche. 
Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1 
und 2 auf andere Weise konfektioniert werden müssen als bisher, ist der 
Arbeitnehmer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit von dem Arbeit- 
geber am Lohn zu entschädigen. 
In Streitfällen soll ein Gutachten von der örtlich zuständigen Hand- 
werkskammer eingeholt werden. 
Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer derartigen Lohn- 
erhöhung beim Verkauf der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, 
d. h. der Verkaufspreis darf höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr- 
lohns erhöht werden. 
Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär= und Marineverwaltung sind. 
von diesen Maßnahmen nicht betroffen. 
Unmittelbare Heeres= oder Marinelieferanten, bei denen durch die Ver- 
bote 1 und 2 die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich 
an die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der 
Lieferfrist zu wenden. Die anordnende Behörde wird auf besonderes An- 
suchen der auftragerteilenden Stellen in den Fällen, in denen eine Ver- 
längerung der Lieferfrist im Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, 
eine Befreiung von den Verboten 1 und 2 für die Erledigung bereits 
laufender Aufträge gewähren. · 
Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine dürfen neue 
Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen dieser Bekannt- 
machung erteilen. 
Irgend welchen Gesuchen um Befreiung aus anderen Gründen als den in 
Ziffer 5 genannten, kann nicht stattgegeben werden. 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich) sind in den Räumen 
der in Betracht kommenden Betriebe und Firmen anzuschlagen. 
Altona, den 16. Januar 1916. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
□ 
# 
rl*- 
— 
  
Mit dieser Nr. 10 wird ausgegeben: Nr. 10 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment