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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Volume count:
7
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
25. Stück
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend. (71)
  • I. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Lippe andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Lippe an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • II. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Braunschweig anderseits wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten.
  • III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend.
  • IV. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • V. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile.
  • A. Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg betreffend die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836. errichteten Steuervereins.
  • VI. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem 1sten November 1837. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseiteigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterbringung des Schleichhandels.
  • B. Ueberienkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten betreffend.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten betreffend.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Berichtigung von Druckfehlern.
  • No. 72.) Verordnung, die Controle des Uebergangs-Verkehrs zwischen den nördlichen und südlichen Zollvereinsstaaten betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, die Rückvergütung auf die entrichtete Steuer für inländischen, in andere Vereinsstaaten übergehenden Branntwein betreffend. (73)
  • No. 74.) Verordnung, den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsland ausgeführten inländischen Branntwein betreffend. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die Verpflichtung und Einweisung der Patrimonialrichter auf dem Lande betreffend. (75)
  • 26. Stück (26)

Full text

( 339 ) 
Artikel 1. Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grasschafe Schaumburg 
wird in den Joll= und Handelsverein, wie solcher zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, 
Sachsen und Württemberg, dem Großherzogkhume Baden, dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogrhume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen 
St#aaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurk nach den Verträgen 
vom 22 sten und 30sten März, ingleichen vom 1 11en Mai 1833., vom 1 2ten Mai und 
10ten December 1835. und vom 2ten Januar 1836., so wie nach dem Vertrage vom 
Zeen Mai d. J. über die Forkdauer des Zoll- und Handelsvereins, bestehet, mit der Wir- 
kung aufgenommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebierseheil in dieselben Verhälenisse 
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereinsstaaren ver- 
moͤge der gedachten Verträge Statt sinden. 
Artikel 2. Seine Hoheie der Kurprinz und Mieregene von Hessen werden demge- 
mäß von dem gedachten Zeitpuncte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zolltarif und 
das Jollstrafgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürstenthume in Giltigkeit sind, in die- 
sem Gebierstheile in Wirksamkeic setzen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Uncer- 
thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, auf dem geordnetcen Wege zur öffent- 
lichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen dem 
ganzen Gebieke des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheit des Handels und 
Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln näher bestimmt wird. 
Artikel 4. Es hören von diesem Zeitpuncte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen der Grafschaft Schaumburg und dem 
übrigen Zollvereinsgebiete auf, und können alle Gegenstände frei und unbeschwert aus erste- 
rer in letzteres und umgekehrt eingeführt werden, mit alleiniger Ausnahme 
a) der zu den Staats-Monepolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der 
Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.; 
b) der im Innern der Zollvereinsstaaten mit Steuern belegten Erzeugnisse nach Maaß- 
gabe des Artikels 7.; 
I) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der Vereinsstaaken er- 
theilten Erfindungs-Parente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt wer- 
den dürfen, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Ein- 
fuhr in den Staar, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. In Ansehung der Einfuhr von Spielkarcen und Kalendern kommr der 
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaken und Gebietschei- 
len bei den bestehenden Verbors= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen 
sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Grafschaft Schaumburg in Anwendung.
	        

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