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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 51.) Verordnung, die Erlassung eines Gesetzes über den Regalbergbau betreffend; vom 22. Mai 1851.
Volume count:
51
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gesetz, den Regalbergbau betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 51.) Verordnung, die Erlassung eines Gesetzes über den Regalbergbau betreffend; vom 22. Mai 1851. (51)
  • Gesetz, den Regalbergbau betreffend.
  • Regulativ A., den Geschäftskreis und die Dienstverhältnisse der Schichtmeister und Steiger betreffend.
  • Regulativ B., die gegenseitigen Verhältnisse der Bergwerkseigenthümer und deren Arbeiter betreffend.
  • Regulativ C., den Geschäftskreis des Grubenvorstands betreffend.
  • Regulativ D., den Geschäftskreis der Revierausschüsse betreffend.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Berichtigung des 14ten Stückes des Gesetz- und Verordnungsblattes Seite 191, Zeile 6.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)

Full text

Fortsetzung. 
Bestimmungen 
rücksichtlich der 
früherertheilten 
Verleihungen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Verlust des ver— 
liehmen Was- 
serbenutzungs- 
rechts. 
( 250) 
) Der den Antrag stellende Dritte hat sodann unter Aufsicht des Bergamtes den Umbau 
auf seine Kosten, Gefahr und gegen vollständige Entschädigung des Besitzers für etwaigen 
zeitweiligen Stillstand oder Unbrauchbarkeit der Anlage oder Störung des Bergwerksbetriebes 
dergestalt zu bewerkstelligen, daß der Zweck vollständig erreicht wird. 
Eine Entschädigung für das überflüssige Wasser selbst findet nicht Statt. 
d) Sovweit der Betrag dieser Schäden sich im Voraus übersehen läßt, ist derselbe noch 
vor dem Angriffe des Umbaues dem Besitzer auszuzahlen. Die Leistung der Schäden, deren 
Betrag sich nicht übersehen läßt, vertritt der Staat, welchem vor Beginn des Baues die 
nöthige Sicherstellung von dem Antragsteller zu gewähren ist. 
Will der Eigenthümer des Werks oder der Anlage die Aenderung gegen sofortige Ge- 
währung der Baukosten und Entschädigung selbst übernehmen, so ist ihm solches dergestalt 
auf seine Gefahr zu überlassen, daß das überflüssige Wasser dem beantragenden Dritten ver- 
liehen wird, es mag nun der Eigenthümer der Anlage oder des Werks mit der veranschlagten 
Summe ausreichen oder nicht. 
§256. Die Bergämter haben die auf dergleichen Umbauungen und Aenderungen ge- 
richteten Anträge hinsichtlich ihrer Ausführbarkeit, Nützlichkeit und Wichtigkeit zu prüfen und 
über die Frage, ob ihnen Statt zu geben sei, sowie über die Art der Ausführung und über die 
zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung von § 252 zu entscheiden; sie haben jedoch 
dergleichen Anträge auf Umbau und Aenderung jedenfalls nur dann zu genehmigen, wenn 
wirklich ein erheblicher, entschieden nützlicher Zweck vorliegt. 
§ 257. Die vor Geltung dieses Gesetzes ertheilten Verleihungen von Wassern der § 247 
gedachten Art bleiben bestehen und die Rechte der Beliehenen sind nach den betreffenden Ver- 
leihungsurkunden zu beurtheilen. 
8 258. Sind in den betreffenden Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen über die 
Menge, Benutzungszeiten, Gefällverhältnisse u. s. w. des zu benutzenden Wassers nicht vor- 
handen, so kann der Beliehene ein Mehreres, als nach der thatsächlichen Einrichtung der 
Werke und Anlagen zu Erreichung ihres Zwecks in Gemäßheit richtiger technischer Grundsätze 
gebraucht wird, nicht in Anspruch nehmen. 
§259. Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen gegeben, so ist diesen 
nachzugehen. 
Ist jedoch mehr Wasser vorhanden, als der Beliehene zur Zeit bedarf, so kann eine inter- 
— 
imistische Verleihung des, dem Beliehenen für jetzt nicht nöthigen Wassers, Statt finden. 
§260. Das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers geht verloren, 
a) wenn der Beliehene innerhalb der ihm bei der Beleihung gesetzten Frist die Benutzung 
des verliehenen Wassers nicht zur wirklichen Ausführung bringt, oder bei länger gestellten 
Fristen die Vorbereitungsarbeiten dazu während einer, die Innehaltung der Ausführungsfrist 
ausschließenden Zeitdauer ruhen läßt,
	        

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