Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1853
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853. (39)
  • A. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins betreffend.
  • Aa. Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt wegen Besteuerung des Rübenzuckers.
  • B. Handels- und Zoll-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich.
  • I. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.
  • Allgemeine Bemerkungen.
  • II. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
  • III. Zollkartel.
  • IV. Münzkartel.
  • C. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und dem zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.
  • D. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(96 ) 
bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, 
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der 
Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem an- 
deren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne 
Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt wer- 
den müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
pässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Ge- 
genstände werden jevoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit 
den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erbeben 
gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, 
von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Art. 26. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der kon- 
trahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische 
Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks- 
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen 
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden 
sollen, bleibt ssmmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Art. 28. Die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die 
Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover 
und im Herzogthum Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direktion übertragen, welche 
dem Königlich Hannoverschen Finanz- Ministerium und dem Großherzoglich Oldenburgi- 
schen Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Oirektion und die Ein- 
richtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover und Oldenburg über- 
lassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen 
Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis 
der übrigen im Verein bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende 
Instruktion bezeichnet werden. 
Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel- 
jahres aufzustellenden OQuartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse auf- 
zustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von den Zoll-Direktionen nach 
vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment