Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 62.) Verordnung zur Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Badischen Regierung getroffenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege; vom 31sten Juli 1855.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ministerialerklärung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 62.) Verordnung zur Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Badischen Regierung getroffenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege; vom 31sten Juli 1855. (62)
  • Ministerialerklärung.
  • No. 63.) Bekanntmachung, die zum Behufe der Contrasignatur der neuen 4procentigen Staatsschuldencassenscheine dem Staatsschuldenbuchhalter Bermann gewährte Aushülfe betreffend; vom 15ten August 1855. (63)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(170 ) 
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers, so lange 
die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere 
sind, noch nicht getheilt ist. 
In den unter 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der 
Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft, in dem per- 
sönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Gehört zu der Erbschaft unbewegliches Vermögen, so tritt wegen desselben lediglich 
der Gerichtsstand der belegenen Sache (Art. 15) ein. 
Art. 19. Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen dessel- 
ben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des anderen Staates auf dessen in 
dem Gerichtsbezirke des Arrestrichters befindliches Vermögen angelegt werden und begrün- 
det zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Arrest- 
richters rücksichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befind- 
lichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Ver- 
mögensgegenständen des Schuldners vollstreckbar ist. 
Befindet sich der Schuldner auf der Flucht oder hat derselbe in keinem der contra- 
hirenden Staaten einen Wohnsitz, so wird das in dem Gerichtsstande des Arrestes gefällte 
Erkenntniß auch in dem anderen Staate, an dem dort befindlichen Vermögen desselben, 
vollstreckt. 
Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor 
anderen Gläubigern und verliert daher durch Ganteröffnung über das Vermögen des 
Schuldners ihre rechtliche Wirkung. 
Art. 20. Der Gerichtsstand des Contractes, vor welchem ebensowohl auf Er- 
füllung als auf Aufhebung des Contractes geklagt werden kann, findet nur dann seine 
Anwendung, wenn dem Contrahenten die erste Ladung auf die angestellte Klage in dem 
Gerichtsbezirke insinuirt worden ist, in welchem der Contract abgeschlossen worden ist, oder 
in Erfüllung gehen soll. 
Art. 21. Der Gerichtsstand in Wechselsachen wird durch die in den beiden 
Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Aus dem ergangenen Erkenntnisse 
soll selbst der persönliche Verhaft gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen 
Staates vollstreckt werden. 
Art. 22. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder 
Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen 
Verwaltung angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Verwaltung völlig beendigt 
und der Verwalter über die abgelegte Rechnung guittirt ist. Wenn daher ein aus der
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment