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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 73.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 72.) Gesetz über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. (72)
  • No. 73.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. (73)
  • No. 74.) Verordnung, eine Erläuterung der wegen Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter unter dem 5ten September 1845 erlassenen Verordnung betreffend; vom 3ten September 1855. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die bei den Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst zu ertheilenden Censuren betreffend; vom 3ten September 1855. (75)
  • 76.) Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend; vom 4ten September 1855. (76)
  • No. 77.) Bekanntmachung, den Umtausch der Actien der vormaligen Sächsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie gegen neue dreiprocentige Staatsschuldencassenscheine betreffend; vom 7ten September 1855. (77)
  • No. 78.) Verordnung, die Expropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig betreffend; vom 7ten September 1855. (78)
  • No. 79.) Bekanntmachung, die einstweilige Einpfarrung der in den erbländischen evangelischen Pfarrbezirken Beiersdorf, Göda, Neusalza, Spremberg, Steinigtwolmsdorf und Wilthen wohnenden katholischen Glaubensgenossen betreffend; vom 17ten August 1855. (79)
  • No. 80.) Gesetz wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen; vom 6ten September 1855. (80)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(517) 
übrigen Verhältnisse in Betracht zu ziehen, wegen deren dem Eigenthümer durch die Ab- 
tretung, Gebrauchsentziehung oder Beeinträchtigung ein unvermeidlicher Schade erwächst 
und unter Berücksichtigung alles Dessen die Entschädigung so auszumitteln, daß dem Eigen- 
thümer ein wirklicher Schade nicht weiter übrig bleibe, auf der anderen Seite aber auch 
ebenso von allen blos eingebildeten, oder von solchen behaupteten Nutzungen, Vortheilen 
und entgegengesetzten Entbehrungen als Gegenstand der Entschädigung abzusehen, welche 
von erst künftig beabsichtigten Vorkehrungen, Veränderungen, Unternehmungen oder Er- 
werbungen des Eigenthums abhängig sind, und deren dereinstiger Eintritt folglich zur Zeit 
der Abschätzung noch ungewiß ist (vergl. übrigens 6 36). 
6# 73. Unter Beachtung des im § 72 aufgestellten Grundsatzes ist für jeden Gegen= 8) Ausstellung 
stand der Entschädigung dieselbe besonders unter Zugrundelegung der Preise auszuwerfen, der Eutschävig— 
welche nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Sachverständigen den örtlichen und zeitlichen ; 
Verhältnissen entsprechen. 
Die bei Feststellung der Gegenstände der Entschädigung und der Bemessung des Um- 
fangs dieser Gegenstände von den Sachverständigen befolgten Grundsätze sind, soweit die- 
selben nicht bereits in der Beschreibung (§ 66 fg.) enthalten sind, dem Entschädigungs- 
ausweise beizufügen. 
& 74. Die vorstehend für Feststellung der Gegenstände einer Entschädigung gegebenen 9) Auskauf. 
Vorschriften sind auch dann zu befolgen, wenn es sich um den Auskauf eines Grundstücks Entschädigung 
„ · durch Grund 
oder Triebwerks handelt. und Boden. 
Die Ermittelung des Auskaufspreises ist zunächst auf die Feststellung des Preises zu 
richten, welcher nach den örtlichen Verhältnissen im gewöhnlichen Laufe der Dinge bei 
einem Ankaufe aus freier Hand zu gewähren sein würde. Dasselbe gilt von Ermittelung 
des Werthes, zu welchem Grund und Boden als Entschädigung anzunehmen ist (6 24 
des Gesetzes). 
Betrifft der Auskauf nur den Theil eines zusammen bewirthschafteten Grundstücks- 
compleres, so ist auch hier der im § 72 aufgestellte Grundsatz in Anwendung zu bringen 
und demnach jener Preis, so weit nöthig, zu erhöhen. 
75. Bei der Besichtigung ist mit den Betheiligten auf den Grund der nöthigenfalls 10) Gehör der 
von den Sachverständigen zu machenden Vorschläge, über ein gütliches Abkommen zu ver- Bétheiligten. 
handeln (vergl. § 63). " 
Kommt ein solches nicht zu Stande, so ist über die von den Betheiligten gegen die 
Feststellung der Gegenstände der Entschädigung und des Umfangs dieser Gegenstände oder 
die Nothwendigkeit der Abtretung, Benutzung oder Beeinträchtigung etwa erhobenen Ein- 
wendungen zu entscheiden und mit dieser Entscheidung das Ergebniß der Abschätzung be- 
kannt zu machen. Die Entscheidung ist demnächst darauf zu richten, daß der Eigenthümer 
75“
	        

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