Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 73.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 72.) Gesetz über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. (72)
  • No. 73.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufern und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. (73)
  • No. 74.) Verordnung, eine Erläuterung der wegen Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter unter dem 5ten September 1845 erlassenen Verordnung betreffend; vom 3ten September 1855. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die bei den Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst zu ertheilenden Censuren betreffend; vom 3ten September 1855. (75)
  • 76.) Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend; vom 4ten September 1855. (76)
  • No. 77.) Bekanntmachung, den Umtausch der Actien der vormaligen Sächsisch-Bayerischen Eisenbahncompagnie gegen neue dreiprocentige Staatsschuldencassenscheine betreffend; vom 7ten September 1855. (77)
  • No. 78.) Verordnung, die Expropriation von Eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn in Leipzig betreffend; vom 7ten September 1855. (78)
  • No. 79.) Bekanntmachung, die einstweilige Einpfarrung der in den erbländischen evangelischen Pfarrbezirken Beiersdorf, Göda, Neusalza, Spremberg, Steinigtwolmsdorf und Wilthen wohnenden katholischen Glaubensgenossen betreffend; vom 17ten August 1855. (79)
  • No. 80.) Gesetz wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen; vom 6ten September 1855. (80)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(519 ) 
8 80. Die auf den abgetretenen Grundstücken haftenden oder wegen derselben zu Steuern und 
entrichtenden Steuern, Abgaben, Renten und Lasten sind von den früheren Eigenthümern Lasten. 
bis nach anderweiter Abtheilung und Regulirung derselben zu verlegen und sodann den 
Ersteren zu erstatten (vergl. auch §§ 14 und 23 des Gesetzes vom hten September 1843). 
Q. Die Behörde hat bei eigener Verantwortlichkeit dafür Sorge zu tragen, daß 30###(41. 
Entschädigungen, welche in einer ein-für allemal zu gewährenden Summe bestehen, in- .—Nl 
gleichen Auskaufspreise an die Grund= und Hypothekenbehörde eingezahlt werden und daß senten. 
solches vor der Ueberweisung geschehe, insofern nicht der Unternehmer eine hinreichende 
Caution bestellt. 
2. Die Aufsicht führende Behörde hat darüber zu wachen, daß die gesammte Anlage Zum IV. Ab- 
stets in gutem Stande erhalten, jede Beschädigung sofort wieder hergestellt und alles das Ahuite 
gehörig ausgeführt werde, was etwa in der Genossenschaftsordnung deshalb vorgeschrieben Anssicht: 
worden ist. Die Behörde hat zu diesem Zwecke sowohl die nöthigen allgemeinen Anord= 2) über berich- 
.. » . . . ,,, tigte Wasser- 
nungen zu treffen, als in einzelnen Fällen einzuschreiten, sobald eine Vernachlässigung oder läufe. 
Zuwiderhandlung zu ihrer Kenntniß kommt. Die mit der örtlichen Aufsicht beauftragten 
Personen sind zu verpflichten und zu sofortiger Anzeige jedes einschlagenden Vorkommnisses 
anzuweisen. 
Gegenstände dieser Aufsicht sind sowohl alle die von der Genossenschaft oder dem 
Unternehmer zu unterhaltenden Anlagen, als auch die von Einzelnen (vergl. §& 21 des 
Gesetzes) oder Dritten zu unterhaltenden Vorrichtungen aller Art, deren Instandhaltung 
auf die durch die Berichtigung betroffenen Verhältnisse von Einfluß ist (z. B. Brücken, 
Merkzeichen [85 47 des Gesetzes! Stauvorrichtungen cc.). 
g 83. Vorschriften über die Unterhaltung von Leitungen oder wegen derselben ge= bj über Leit- 
troffener Vorkehrungen hat die Behörde nur insoweit, als das öffentliche Interesse eine ungen. 
Sicherstellung gegen Beschädigungen, Verunglückungen 2c. erheischt, von amtswegen zu 
ertheilen. 
Im Uebrigen, namentlich wegen der Unterhaltung im Interesse der Betheiligten, sind 
die Anträge der Letzteren abzuwarten. 
6s Sdl. Entstehen Streitigkeiten über Unterhaltungsverbindlichkeiten oder andere auf Streitigkeiten. 
Grund des Gesetzes geordnete oder durch dasselbe betroffene Verhältnisse, so ist deshalb 
nach § 39 des Gesetzes und den entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung zu entscheiden. 
§ 85. Der Commissar hat nach Erledigung seines Auftrags die von ihm gehaltenen 3 ç46. 
Acten nebst allen auf vie Berichtigung bezüglichen Zeichnungen, Urkunden und sonstigen gerun ur, 
Schriften an die an seine Stelle tretende Aufsichtsbehörde mittelst Verzeichnisses abzugeben " 
und eine mit dem Empfangsbekenntnisse der Behörde versehene Abschrift desselben nebst 
dem von ihm geführten Dienstsiegel bei dem Ministerium des Innern einzureichen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment