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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Nachricht über die Bestimmung der Landes-Irrenanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 85.) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten September 1855. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; vom 20. September 1855. (86)
  • No. 87.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 26sten September 1855. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Aufnahme der in Gemäßheit der Verordnung vom 26sten December 1851 geprüften Baumeister in eine Maurer- oder Zimmerinnung betreffend; vom 17ten September 1855. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855. (89)
  • A. Nachricht über die Bestimmung der Landes-Irrenanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • Fragepunkte, welche behufs der Aufnahme eines Geisteskranken in eine Landes-Irrenanstalt in dem beizubringenden ärztlichen Gutachten zu beantworten sind.
  • B. Nachricht über die Bestimmungen des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • C. Nachricht über die Bestimmungen des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • No. 90.) Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionsstatistik betreffend; vom 10ten October 1855. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; vom 9ten October 1855. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die Erläuterung der Firmen- und Procuraordnung betreffend; vom 10ten October 1855. (92)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

( 609 ) 
Besserung des Kranken sich auch in den mannichfachen Berührungen desselben außerhalb 
der Anstalt bewährt. 
Beurlaubte werden noch als zum Personalbestande der Anstalt gehörig angesehen. 
(Vergl. & 16,b) 
Doch wird auf die Zeit, welche die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen, 
wenn solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegbeitrag entrichtet. 
Treten während der Beurlaubung wesentliche Verschlimmerungen in dem Zustande 
des Kranken ein, so kann der Beurlaubte unter den früheren Bedingungen ohne Weiteres 
wieder in die Versorganstalt zurückgebracht werden. 
Erfolgt dagegen während der Dauer von 3 Jahren eine solche Verschlimmerung nicht, 
so ist der Beurlaubte auf von der Anstaltsdirection an das Ministerium zu erstattenden 
Bericht aus der Versorganstalt durch Zufertigung eines Entlassungsscheins (anstatt des 
dem Kranken vorher ertheilten Beurlaubungsscheins) und durch Abschreibung vom Per- 
sonalbestande zu entlassen. 
* 29. Ausnahmsweise die Entlassung früher und nach Befinden ohne vorgängige Beur= ph) Entlassung 
laubung verfügen zu können, bleibt dem Ministerium vorbehalten, ohne daß dadurch irgend ohne Srns 
ein weiterer Anspruch an die Anstalt begründet wird, als der auf Rückgabe der über den lantung 
Zeitpunkt der Entlassung hinaus voraus bezahlten Beiträge. 
* 30. Wird die Beurlaubung oder Entlassung eines Aufgenommenen beschlossen, e) Gemein= 
so haben die Heimathsbehörde oder Angehörigen desselben auf dießfallsige Aufforderung schaftliche Nor- 
der Anstaltsdirection dessen Zurücknahme innerhalb der ihnen von Letzterer zu bestimmen- - 
den Zeit ohne Weigerung zu veranstalten, außerdem aber zu gewärtigen, daß dessen Rück= aus sämmt- 
sendung auf ihre Kosten von der Anstalt ausgeführt wird. Auch sind den betreffenden lihen Anstat— 
Heimathsbehörden oder Angehörigen über die Art der Rückreise, sowie über die Behand- die Beurlaub— 
lung des zu Beurlaubenden oder zu Entlassenden die erforderlichen Mittheilungen von der ung. 
.,. , , aa) Abführung 
Anstaltsdirection zu machen, unvorhergesehene Hindernisse der Entlassung oder Beur— — 
laubung aber schleunigst mitzutheilen. 
*#31. Bei der Beurlaubung wie bei der Entlassung ist der Verpflegbeitrag und b) Abrech- 
das Berechnungsgeld bis zum Tage des Austritts aus der Anstalt von der Anstaltsdi: lng. 
rection zu berechnen, das Berechnungsgelderbuch demgemäß abzuschließen und der hiernach 
verbleibende Bestand — bei einer Entlassung ohne Weiteres und gleichzeitig, bei einer 
Beurlaubung aber auf Antrag des Betheiligten — zurückzuerstatten. 
6§l 32. Die der Anstalt zugehörigen, in des Verpflegten Gebrauch befindlich ge= ce) Effecten. 
wesenen Sachen sind zurückzubehalten, insoweit es nicht in dringenden Fällen zu seinem 
besseren Fortkommen für nöthig erachtet wird, ihn in deren Besitze zu lassen. Dagegen 
sind alle in die Anstalt mitgebrachten oder nachgesendeten Effecten, insoweit solche noch vor- 
handen oder brauchbar sind, zurückzugeben.
	        

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