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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 56.) Verordnung, den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 25sten August 1856.
Volume count:
56
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag vom 26sten Januar 1856 - zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 48.) Verordnung, die Prüfungen der Feldmesser zweiter Classe betreffend; vom 9ten August 1856. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die dermalige Contrasignatur der Landrentenbriefe und die Verwendung vorräthiger Zinsbogen betreffend; vom 11ten August 1856. (49)
  • No. 50.) Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend; vom 8ten August 1856. (50)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Staatsschuldencasse betreffend; vom 7ten August 1856. (51)
  • No. 52.) Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des ritterschaftlichen Creditvereins; vom 9. August 1856. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Tränkung der Kettenhunde betreffend; vom 15ten August 1856. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die Entscheidung eines Zweifels in Bezug auf §. 176 des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend; vom 30sten Juli 1856. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung,die Stempelfreiheit der Darlehensanstalt zu Leipzig betreffend; vom 22sten August 1856. (55)
  • No. 56.) Verordnung, den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend; vom 25sten August 1856. (56)
  • Vertrag vom 26sten Januar 1856 - zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels; vom 26. Januar 1856.
  • II. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamts und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen; vom 26. Januar 1856.
  • III. Uebereinkunft zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein; vom 26sten Januar 1856.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und Bremen andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen; vom 26. Januar 1856.
  • No. 57.) Bekanntmachung, den wegen Herstellung einer Telegraphenverbindung zwischen Altenburg und Weimar abgeschlossenen Vertrag betreffend; vom 27. August 1856. (57)
  • No. 58.) Verordnung, den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mühlenfabrikate betreffend; vom 1sten September 1856. (58)
  • No. 59.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 27sten August 1856. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung, den zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag betreffend; vom 28sten August 1856. (60)
  • No. 61.) Verordnung, die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein betreffend; vom 4ten September 1856. (61)
  • No. 62.) Verordnung, die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend; vom 3ten September 1856. (62)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(211) 
in dem Gebiete des anderen contrahirenden Theils gebrachten Waaren die gesetzliche Ein— 
gangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber auf vorschriftsmäßigen Nach— 
weis über die Identität der ein- und zurückgeführten Waaren in beiden Gebieten weder 
eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen; für grobes 
und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden. 
Artikel 12. Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmten 
Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegenseitigen 
Gebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine 
Eingangs- noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird. 
Artikel 13. Die Angehörigen des einen der hohen Contrahenten, welche die Märkte 
und Messen in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daselbst hinsichtlich der Verbindlich— 
keit zur Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Angehörigen gleich behandelt werden. 
Artikel 14. Soweit durch den im Artikel 8 verabredeten Anschluß Bremischer Ge— 
bietstheile an den Zollverein ländliche Besitzungen in der Art getrennt werden, daß ein— 
zelne Grundstücke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hofe abgeschnitten sind, von wel— 
chem aus sie bewirthschaftet werden, soll neben der gegenseitigen Gewährung solcher Er— 
leichterungen, wie sie nach den im Zollvereine geltenden Bestimmungen für den kleinen 
Grenzverkehr zugelassen werden können, das erforderliche Saatkorn zu deren Bestellung 
zollfrei eingebracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung eines Zolls für das auf 
solche Grundstücke zur Weide gehende Vieh wegfallen. 
Artikel 15. Das persönliche Verhältniß der bei dem in Bremen zu errichtenden 
Hauptzollamte over sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden Zollbeamten wird dahin 
bestimmt, daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst nebst 
ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in dem Unterthanenverbande desjenigen 
Staates, welchem sie angehören, verbleiben und ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten 
wird. Sie sind den Gesetzen, der Gerichtsbarkeit und Polizei der freien Hansestadt Bre- 
men, sobald nicht die Ausübung ihrer eigentlichen Dienstverrichtungen als Zollbeamte, 
mithin die Disciplin, Dienstvergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen gegen den 
Heimathstaat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erbfolge in die 
Verlassenschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hinterbliebenen in Frage stehen, 
unterworfen, genießen aber, so lange sie in ihrem bisherigen Unterthanenverbande verblei- 
ben, für sich und ihre Familien eine Befreiung von persönlichen Leistungen, einschließlich 
des Militärdienstes oder irgend eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögen- 
und Einkommensteuer, sowie von sonstigen persönlichen directen Staats= und Communal= 
abgaben und für ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschaften. Der in Bremen beste- 
henden Gassenreinigungs= und Erleuchtungssteuer sind die genannten Beamten unterworfen.
	        

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