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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

(107 ) 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, wenn nach 
dem Ermessen des Annahmebeamten aus der Notiz selbst unzweifelhaft sich eriebe, daß damit 
weder eine Portohinterziehung, noch eine Beleidigung oder sonst strafbare Handlung beabsich- 
tigt wird. 
Briefe, welche entweder 
a) nicht verschlossen sind oder 
b) auf der Außenseite anstößige Bemerkungen (z. B. „Mahnbrief“ oder dergl) ent- 
halten, 
werden zur Beförderung mit der Post nicht angenommen. Finden sich derartige Correspondenzen 
in einem Briefkasten vor, so werden sie im Falle unter b wie unbestellbare Briefe (§ 23) 
behandelt, im Falle unter a dagegen dienstlich verschlossen und mit einer darauf gebrachten 
bezüglichen Bemerkung weiter befördert, beziehendlich bestellt. 
Briefe 2c., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, radirt oder abgeändert 
ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe mit einem solchen, oder zwar mit 
unverletztem Frankirungsvermerk, jedoch ohne Frankomarke oder Frankocouvert im Briefkasten 
vorgefunden, so wird die Ungültigkeit des fraglichen Vermerks amtlich bescheinigt. 
2) Auf der Adresse muß die Person des Adressaten, sowie der Bestimmungsort, in grö- 
ßeren Orten, soweit thunlich, auch Straße und Hausnummer angegeben sein. Der Angabe 
des Namens bedarf es auch beiosolchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk „poste 
restante"“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. 
angewendet sein. 
3) Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen 
Adresse oder aus mehreren großen, lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus 
Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeich- 
nung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen soll die Bezeichnung des Bestimmungs- 
orts von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. 
4) Die Verpackung der Sendungen muß nach Maaßgabe der Länge der Transportstrecke, 
des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd einge- 
richtet sen. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett 
oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften- oder Actensendungen, genügt im Allge— 
meinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, und dafern nicht hierzu die Dauer 
18* 
Adresse. 
Signatur. 
Verpackung.
	        

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