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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

(207) 
Die zugezogenen Zeugen wie der statt derselben zugezogene Notar haben der Verhandlung 
vom Anfange bis zum Schlusse derselben beizuwohnen. 
#17. Wird ein zweiter Notar zugezogen, so kommt die Leitung der Verhandlung zwar 
demjenigen Notar zu, welcher von den Betheiligten darum ersucht worden ist. Es ist aber auch 
der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Zeugen 
sind vor Beginn der Verhandlung von dem Notar darauf zu verweisen, daß es ihnen obliegt, 
auf das, was in ihrer Gegenwart erklärt und gehandelt wird, sowie darauf, daß der Inhalt 
des aufzunehmenden Protocolls mit den Vorgängen übereinstimme, genau Acht zu geben. Auch 
ist, soweit die Verhandlung Geheimhaltung erfordert, diese ihnen zur Pflicht zu machen. 
#18,Die Notariatszeugen müssen männlichen Geschlechts, mindestens ein und zwanzig 
Jahre alt, des Lesens und Schreibens fähig und der deutschen Sprache mächtig sein. Es ist 
nicht nöthig, daß sie sowohl dem Notar, als auch den Betheiligten von Person bekannt sind, 
vielmehr genügt es, wenn sie dem ersteren oder den letzteren von Person bekannt sind. 
Unfähig, als Notariatszeugen zu dienen, sind 
1) Taube, Stumme, Blinde und diejenigen, welche wegen ihres Geisteszustandes zur 
Ablegung eines Zeugnisses in einem Rechtsstreite unfähig sind, 
2) die Gehülfen, Schreiber und Dienstboten des Notars, 
3) Personen, welche als Dienstboten oder sonst im Dienste der Betheiligten stehen, 
4) diejenigen, welche wegen Meineids, leichtsinnigen Falscheids, wahrheitswidriger Aus- 
sage, Diebstahls, Erpressung, Betrugs, Unterschlagung, Fundunterschlagung, Partiererei, Ver- 
leitung zu Eigenthumsverbrechen, böslichen Bankrotts, Fälschung oder Münzverbrechens zu 
Strafe oder wegen irgend eines anderen Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt 
worden sind. 
*19. Was im & 11 über Unfähigkeit des Notars bestimmt ist, gilt unter denselben 
Voraussetzungen von den Notariatszeugen und dem zweiten Notar. 
Auch darf nicht zwischen dem Notar und den Notariatszeugen oder dem zweiten Notar 
Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten 
Grade, diesen einschließlich, oder das Verhältniß eines Wahlsohnes zum Wahlvater oder das 
Verhältniß eines Pflegbefohlenen zu seinem Vormunde stattfinden. 
§ 20. Der Notar hat sich durch dießfallsige behufige Befragung der Betheiligten wie der 
Notariatszeugen oder des zweiten Notars darüber zu vergewissern, daß den Notariatszeugen oder 
dem zweiten Notar ein Grund der Unfähigkeit nicht entgegensteht. 
&21. Die Identität der Person, welche vor dem Notar ein Geschäft vornehmen will, 
muß, wenn sie demselben nicht bekannt ist, 
durch die Notariatszeugen, dafern diese dem Notar von Person und als glaubhaft bekannt 
sind,
	        

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