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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1859
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Full text

(347 ) 
vorgängiger Prüfung, sowie nach den Monatsanzeigen der Gerichtsämter zu richten, die Ta- 
bellen jedoch für jedes Gerichtsamt besonders zu halten und anzufertigen. 
# 4. Indem den Staatsanwälten auch die Anfertigung der Tabellen unter c übertragen 
wird, spricht das Justizministerium zugleich die Erwartung aus, daß die Gerichtsämter bei 
Anfertigung der Monatsanzeigen, sowie der Jahres-Untersuchungstabellen mit Sorgfalt und 
Genauigkeit verfahren werden. 
5. Zur Ergänzung der von den Staatsanwälten zu fertigenden Tabellen bezüglich 
der den Gerichtsämtern zugewiesenen Strafrechtspflege haben die Gerichtsämter in einem 
Nachtrage zu den Jahres-Untersuchungstabellen — betreffs deren es bei den zeitherigen Vor- 
schriften bewendet — nach dem Formulare B Ullb der Zahl nach zu bemerken, wie viele 
Untersuchungen der daselbst bezeichneten Categorien in dem betreffenden Jahre bei ihnen an- 
hängig, sowie wie viele davon erledigt worden sind. 
Nicht minder haben die Gerichtsämter in der Jahres-Untersuchungstabelle bei der Angabe 
der persönlichen Verhältnisse anzuführen, ob der Bezüchtigte bereits früher criminell bestraft 
worden ist, wobei es auf die Gleichartigkeit der Verbrechen nicht ankommt. 
Endlich haben die Gerichtsämter mit der Jahres-Untersuchungstabelle eine summarische 
Uebersicht der bei ihnen eingegangenen glaubhaften Anzeigen nach Maaßgabe des Formulars 
unter B IV. an den Bezirksstaatsanwalt mit einzusenden. 
§6. Die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter haben den Staatsanwälten bei der 
Ausarbeitung der von letzteren anzufertigenden Tabellen durch Mittheilung der Acten, Ertheil- 
ung von mündlicher oder schriftlicher Auskunft und sonst hülfreiche Hand zu leisten und den 
dießfallsigen Anträgen der Staatsanwälte zu entsprechen. Beschwerden, welche von der einen 
oder anderen Seite eingewendet werden sollten, sind von dem Oberstaatsanwalte und in letzter 
Instanz von dem Justizministerium zu erledigen. 
&# 7. Die Bezirksgerichte haben über die Ergebnisse der Rechtsmittel in den vor ihnen 
in erster, resp. zweiter Instanz verhandelten Strafsachen Jahrestabellen nach den beigefügten 
Formularen unter A V. und B V. anzufertigen. 
##8. Die Gerichte in den Schönburgischen Receßherrschaften haben nach den Formu- — 
laren sub C l. bis mit V. Tabellen über die im Vorjahre bei ihnen als Justizbehörden vor- 
gekommenen Strassachen anzufertigen. 
69. Die zeither vorgeschriebenen und an die Appellationsgerichte einzusenden gewesenen 
Jahrestabellen über Civil= und Concursprocesse und über Vormundschaften sind künftig und 
zwar bereits für das Jahr 1859 nicht mehr anzufertigen und einzusenden. Wegen der Vor- 
mundschaften wird noch besondere Verordnung ergehen.
	        

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