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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1861
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Full text

(68 ) 
# 20. Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf diejenigen Zusammenlegungen, welche 
bereits in der Verhandlung begriffen, aber noch nicht bis zur Vermessung des zusammengelegten 
Complexes vorgeschritten sind, durchgängig Anwendung. 
Insoweit aber die Vermessung bereits ausgeführt ist, oder doch schon begonnen hat, die 
Acten aber an die Steuerbehörde noch nicht eingereicht sind, ist für letztere das im 6 10 vor- 
geschriebene Exemplar der Reinkarte nebst dem eben daselbst erwähnten Auszuge aus dem 
Zusammenlegungsplane anzufertigen und an den Kreissteuerrath mit einzureichen. Auch hat 
zuvor die Prüfung der Vermessung durch das Revisionspersonal der Generalcommission, nicht 
minder die § 8 vorgeschriebene Abrainung und die Verwarnung der Interessenten vor eigen- 
mächtiger Abänderung der Begrenzung oder Beseitigung der Grenzezeichen stattzufinden. 
Dagegen ist Seiten der Steuerbehörde bei allen bereits vorliegenden und noch in der 
Regulirung begriffenen Zusammenlegungen nach den Vorschriften im § 14 fg. zu verfahren, 
insoweit aber das § 10 bestimmte Kartenexemplar nicht geliefert worden, ein solches mit Ein- 
tragung der neuen Flurnummern nach Bestimmung des mit Beaussichtigung der Regulirung 
beauftragten Beamten des Finanz-Vermessungsbureaus durch den abgeordneten technischen Steuer- 
beamten oder beim Bureau selbst anzufertigen. 
& 21. Zur größeren Beschleunigung der Steuerregulirungen sind die den aufzustellenden. 
neuen Flurbüchern beizugebenden Croquis nicht mehr durch den beauftragten Techniker, sondern 
beim Finanz-Vermessungsbureau anzufertigen. 
B. Die kleineren Grundstückenzusammenlegungen betreffend. 
& 22. Bei allen Zusammenlegungen, welche den im §# bezeichneten größeren dergleichen 
Geschäften nicht beizuzählen sind, ist ganz so, wie in gewöhnlichen Dismembrationsfällen zu 
verfahren und es sind daher hierbei die Vorschriften in den Verordnungen der Ministerien der 
Justiz, des Innern und der Finanzen vom 1 2ten Juli 1851 (Seite 289 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 185 1) und über das Feldmessergeschäft vom 8ten August 
1856 (Seite 190 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) zu befolgen. 
Insoweit jedoch solche kleinere Zusammenlegungen von einer Specialcemmission geleitet 
worden, ist die Anwendung des § 2 bezeichneten Vermessungsmaaßstabes anstatt des Landes- 
vermessungsmaaßstabes gestattet. 
Solchen Falls ist von dem von den Interessenten beauftragten Geometer über sämmtliche. 
von der Zusammenlegung betroffene Parzellen ein geometrischer Grundriß anzufertigen und ein. 
Exemplar davon an die Steuerbehörde zu deren Gebrauch mit einzureichen. 
Die geometrische Aufnahme hat sich dabei, wenn bloße Theile von Flurparzellen in die 
Zusammenlegung gezogen sind, nicht blos auf diese Theile, sondern auf den ganzen Complex 
der betroffenen Parzellen zu erstrecken.
	        

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