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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 97 — 
Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume augebracht, dürfen den Schornstein nicht 
vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr z des lichten Querschnitts offen 
lafsen. 
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden. 
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden (§ 9, lit. b und § 10), 
dürfen die Schornsteine nicht unmittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume 
gehen, welche Vorräthe von dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder die Schornsteine müssen 
innerhalb der Futterräume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden 
in wenigstens 1 prelligem Abstande umschlossen sein. 
Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangsthüre zu versehen und, wo 
irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu erleuchten. 
6 4. Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens Besondere 
15 und 18 Zoll an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Umfassungen, sen“C 
einschließlich des Kopfes, muß mindestens 6 Zoll betragen. Schornsteine. 
Die Köpfe der Schornsteine von geringerer Wandstärke anzufertigen ist nur insoweit ge- 
stattet, als dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen entweder von 
Stein, gebranntem Thone oder anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden. 
Außer den Rancheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigethüre dürfen in 
einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht werden. 
Kleine Oeffnungen behufs der Ventilation sind nur innerhalb der Stockwerke in Räumen, 
in welchen sich keine Vorräthe leicht breunbarer Stoffe befinden und unter Anbringung eines 
gehörigen Sicherungsapparats gegen das Funkenfliegen gestattet. 
Wird durch die Einsteigethüre ein ausreichend dichter Verschluß bewirkt, so ist dadurch 
die Anbringung einer besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers (§ 47) entbehrlich. 
Die Schornsteine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaftlichen, sowie zu st arken 
gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Töpfereien und der- 
gleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine größere lichte Weite und beziehendlich Wand- 
stärke, als vorstehend angegeben, erhalten. 
Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung vom 
Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen Verhält- 
nisse zu beurtheilen. 
Für die Schornsteine zu Dampfkesselanlagen gelten die allgemeinen deshalb erlassenen 
Bestimmungen. 
*#49. Besteigbare Schornsteine aus gut getrockneten Luftziegeln mit ebenfalls 6zolliger Verwendung 
Wandstärke sind nur bei Gebäuden gestattet, welche aus nicht mehr als 2 Stockwerken (ein- won espi 
schließlich des Erdgeschosses) bestehen. "6 baren? 
Schornsteinen.
	        

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