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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Arten und Hilfsmittel
  • 2. Kapitel. Die Entwickelung der Eisenbahnen
  • 3. Kapitel. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahnen
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber den Eisenbahnen.
  • § 1. Die Betätigung der öffentlichen Gewalt beim Eisenbahnwesen.
  • § 2. Die finanzielle Behandlung der Eisenbahnen.
  • § 3. Die Verwaltung der Eisenbahnen.
  • § 4. Die internationale Eisenbahnverwaltung.
  • 5. Kapitel. Das Tarifwesen.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

290 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
verwirklicht worden. Der Gedanke selbst wird sich in der ursprüng- 
lichen Form, so segensreich seine damalige Verwirklichung auch ge- 
wesen wäre, jetzt nicht mehr durchführen lassen. Jetzt sind die einzel- 
staatlichen Finanzen zu enge mit dem Eisenbahnwesen verwachsen, als 
daß ohne ernstliche Störungen der volle Ubergang der Staatsbahnen in 
das Eigentum und die Verwaltung des Reichs möglich wäre, und zu- 
gleich würden jetzt bei einer solchen Anderung überaus hohe Aufwen- 
dungen des Reichs zur Erwerbung der einzelstastlichen Bahnnetze 
nötig werden. 
Gleichwohl hat man den Gedanken nicht schlechthin fallen lassen. 
Man versucht, ihm in anderer Form Rechnung zu tragen. Der schon 
erwähnte Vertrag vom 23. Juni 1896 über die preubisch-hessische Eisen- 
bahngemeinschaft bot eine gewisse Stütze dafür. In seinem Artikel 23 
behielt er jedem der beteiligten Staaten vor, „für den Fall der Abtretung 
seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem 
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu über- 
tragen“. Im Artikel 22 war mit dem Falle gerechnet, „daß die Auf- 
nahme in die Gemeinschaft von anderen Eisenbahnverwaltungen des 
Deutschen Reichs beantragt und von der preubischen Regierung zu- 
gestanden werden sollte“. In der Tat glaubte man vielfach, dabß die 
preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft allmählich auf weitere deutsche 
Staaten ausgedehnt werden könne. Das ist nicht geschehen. Seit 1904 
fanden auf Anregung des Königs von Württemberg Verhandlungen über 
den Gedanken statt, zwischen den deutschen Staatsbahnverwaltungen 
eine vollständige „Betriebsmittelgemeinschaft“" zu schaffen. In dieser 
sollten alle Betriebsmittel (Lokomotiven, Personen- und Güterwagen) 
gemeinsam benutzt, Kohlen- und andere Betriebsstoffe gemeinsam be- 
schafft und unbeschadet der Hoheits- und Besitzrechte der einzelnen 
Staaten das deutsche Eisenbahnwesen einbeitlich verwaltet werden. 
Man erwartete davon wesentliche Ersparnisse, die von Fachmännern 
auf 12 Mill. M. jäbrlich geschätzt wurden. Trotzdem die Verhandlungen 
eine Zeitlang erfolgreich zu verlaufen schienen, ist die Betriebsmittel- 
gemeinschaft nicht zustande gekommen. Statt dessen ist der 1880 
gegründete preußische Staatsbahnwagenverband, dem auch die Reicbs- 
eisenbahnen, die oldenburgischen und seit 1908 die mecklenburgischen 
Staatsbahnen und verschiedene norddeutsche Privatbahnen angehörten, 
durch Ubereinkommen vom 20. und 21. November 1908 zum „Deutschen 
Staatsbahnwagenverbande“ erweitert worden. Er trat am 1. April 1909 
ins Leben und bezweckt die freie Benutzung der Güterwagen der zu- 
gehörigen Verwaltungen durch jede Verbandsverwaltung unter Wegfall des 
Zwanges zur Rücksendung der Wagen an die Heimatbahn, unter Beseiti- 
gung der Anschreibungen über den Lauf der Wagen, unter Fortfall der Ab- 
rechnung über die gegenseitige Wagenbenutzung durch die Abrechnungs-
	        

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