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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1869
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 393 — 
Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden Begleitschein— 
Anmeldungen und Annahme-Erklärungen einzutragen. 
Das Begleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seinen Nummern diejenigen 
Vorregister, aus welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, Nie— 
derlage-Register 2c.) und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Em— 
pfangs-Aemter (8 53) erledigt. 
In dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungs— 
amtes gebrachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamtes und der Gestellungs— 
frist (J 2 3fg.) mit rother Dinte zu vermerken. 
* 23. 
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I. ertheilt worden ist, eine 
andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Be- 
gleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung befugten Amte, unter Stell- 
ung des entsprechenden Antrags, abzugeben (V. Z. G. 88 46 und 50). 
Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amte stattfinden, so ist weiter 
nach den Bestimmungen in den 88 31 fg. zu verfahren. 
824. 
Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten, 
zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amte beantragt, so hat der Waarenführer 
sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungs- 
ort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster E. b. auszufertigende 
Annahme-Erklärung, in die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten einzutreten und 
die nöthige Sicherheit (S 14) zu leisten. 
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt 
und die sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein 
zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen 
und, im Fall einer Erneuerung des Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß auf- 
zunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des 
Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur Fortsetzung des Transports 
zurückzugeben, die Annahme-Erklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu 
übersenden. 
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Amt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des 
Begleitscheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu 
versehende Annahme-Erklärung des neuen Begleitschein= Extrahenten dem überweisenden 
III. Behandlung der 
Waaren während des 
Transports. 
1. Verfahren bei veränder- 
ter Bestimmung der Waaren.
	        

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