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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Full text

— 169 — 
becken, Handtücher, Wischtücher. Den Lehrapparat bilden die Bedürfnisse des Unter— 
richts, wie Tinte, Schwamm, Kreide, Landkarten, die eingeführten Lehrbücher für den 
Gebrauch des Lehrers, Anschauungsmittel verschiedener Art, Zeichenvorlagen, natur— 
historische Sammlungen, physikalische Instrumente, Musikinstrumente und dergleichen. 
Ueber die für jede Schule als unentbehrlich zu betrachtenden Lehr- und Anschau— 
ungsmittel wird seiner Zeit besondere Verordnung ergehen. 
Für ärmere Kinder sind zu deren Gebrauche in den Schulstunden die nöthigsten 
Schulbücher, Schreibutensilien und anderer Schulbedarf zu halten. Mit Zustimmung 
des Schulvorstands können von den Lehrern, Directoren oder von den Verwaltern der 
Schulcasse unter Betheiligung des Lehrers die Schulbedürfnisse für den Gebrauch der 
Schüler in größeren Partien angekauft werden. Es dürfen jedoch dergleichen Schul— 
bedürfnisse nur an die Kinder der betreffenden Schule, nicht an fremde Schulkinder 
oder an erwachsene Personen abgelassen, auch darf nur der Einkaufspreis unter Zu— 
schlag eines vom Schulvorstande zu bestimmenden mäßigen Satzes für die entstehende 
Mühwaltung erhoben werden. 
Endlich erscheint es zweckmäßig, eine nach den Vorschlägen des Bezirksschulinspec- 
tors einzurichtende kleine Bibliothek für Schüler aus der Schulcasse zu begründen. 
Wo zur Bestreitung der vorgedachten Schulbedürfnisse bereits besondere Cassen 
(Schulbedürfnißcassen) und diesen ausdrücklich gewidmete Fonds oder Zuschüsse vor- 
handen sind, werden letztere zwar, zur Vereinfachung des Rechnungswerks, mit der 
Orts= oder Bezirksschulcasse zugleich verwaltet, bleiben aber auch fernerhin ihrem Zwecke 
ausschließlich gewidmet. 
Das zur Heizung der Schulräume erforderliche Brennmaterial ist, sofern dasselbe 
nicht vertrags= oder stiftungsgemäß unentgeltlich geliefert wird, auf Kosten der Schul- 
casse anzuschaffen und zur Heizung vorzurichten. Zu dem Aufwande, dessen das Gesetz 
hier gedenkt, gehören auch die Kosten, welche durch die Besorgung der Heizung, Be- 
leuchtung und Reinhaltung der Schulräume entstehen (vergl. § 21, Absatz 4 des 
Gesetzes). 
Zu dem Geschäftsaufwande bei Verwaltung der Schulangelegenheiten gehören auch 
die Verläge, welche dem Localschulinspector (Director) und dem Schullehrer in Folge 
der ihm durch das Gesetz und diese Verordnung zugewiesenen Geschäfte, sowie die- 
jenigen, welche durch Verhandlungen über Schulsachen bei der Schulinspection (Gesetz 
vom 2. April 1844, Seite 141 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1844) entstehen. 
622. Stiftungscapitale sind mit dem Vermögen der Schuleasse nicht zu ver- 
schmelzen, sondern unter Rechnungsablegung in einem Anhange zur Schulcassenrechnung 
bei der Schulceasse gesondert zu verwalten. Dasselbe gilt von Capitalen, welche der 
1874. 29 
Zu e. 
Zu § 10, 
Absatz 3. 
Zu a.
	        

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