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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Full text

— 173 — 
Das Aussetzen der Unterrichtsstunden wegen kirchendienstlicher Verrichtungen des 
Lehrers ist möglichst zu vermeiden und, sofern sich diese Verrichtungen nicht auf die 
schulfreie Zeit verlegen lassen, oder eine Vertretung des Lehrers nicht stattfinden kann, 
sind die versäumten Stunden nachzuholen. 
Ob bei außerordentlichen Vorkommnissen im Orte der Schulunterricht zeitweilig 
eingestellt werden dürfe, hängt von der Genehmigung der Schulinspection ab. Ueber 
etwaige Einstellung des Unterrichts wegen Umständen, welche sich auf das ganze Land 
oder einzelne Kreise desselben beziehen, verfügt die oberste Schulbehörde. 
Von ausfallenden Schultagen, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder allgemeine 
Anordnung bestimmt werden, ist der Bezirksschulinspector rechtzeitig in Kenntniß zu 
setzen. 
Die im 8 12, Absatz 8 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die 
mittlere und höhere Volksschule beziehentlich für die Fortbildungsschule. 
8 29. Die mittlere Volksschule soll dem Bedürfnisse Derjenigen dienen, welche 
ihren Kindern zwar eine größere Sicherheit in Handhabung der Muttersprache, in 
Realkenntnissen und technischen Fertigkeiten verschaffen wollen, jedoch nicht in der Lage 
sind, die achtjährige Schulzeit der Kinder erheblich zu verlängern. 
Es werden daher in den obligatorischen Unterricht der mittleren Volksschule zwar 
keine anderen, als die im 8 2 des Gesetzes gedachten Lehrfächer aufgenommen, es soll 
aber in diesen ein höheres Ziel erreicht und zu diesem Behufe die Schule in mehr 
Classen eingetheilt werden, als die einfache Volksschule. 
Jedenfalls muß eine Organisation nach dem Vierclassensysteme verlangt werden und 
zwar so, daß im dritten und vierten Schuljahre mindestens 20 Lehrstunden, den Unter— 
richt im Turnen und weiblichen Handarbeiten ausgenommen, in den letzten vier Schul— 
jahren aber, ausschließlich des Turnunterrichts, für Knaben mindestens 26 Lehrstunden 
wöchentlich, für Mädchen, ausschließlich des Unterrichts in Handarbeiten und im Tur— 
nen, mindestens 24 Stunden wöchentlich ertheilt werden. Wo die örtlichen Verhält- 
nisse es erheischen und gestatten, kann die Schule auf einen neunjährigen Cursus be- 
rechnet und je nach ein= oder zweijährigen Classencursen zur fünf= oder mehrelassigen 
Schule eingerichtet werden. Dabei ist sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Classenziele gehörig abgerundet werden und sich gegenseitig ergänzen. 
Die einfache Volksschule kann durch Umbildung ihrer Mittel= und Oberclassen, 
sowie durch Aufsetzen von Selectenclassen zu einer mittleren Volksschule umgebildet 
werden. 
* 30. Die höhere Volksschule soll dem Bildungsbedürfnisse derjenigen Familien 
entgegenkommen, welche ihre Söhne, ohne sie einer Anstalt mit dem Ziele der Vor- 
Zu § 13, 
Absatz 2. 
Zu § 13, 
Absatz 3.
	        

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