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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 295 — 
6. 
Die durch die bereits eingeleitete Liquidation der Gesellschaft erwachsenden Kosten 
und die während der Dauer der Liquidation den Directoren der Gesellschaft in ihrer 
Eigenschaft als Liquidatoren fortzuzahlenden Gehalte werden von dem Königlich Säch- 
sischen Staatsfiscus übertragen, wie derselbe auch der Gesellschaft die zur Durchführung 
der Liquidation benöthigten Localien und das erforderliche Expeditionspersonal unent- 
geltlich zur Verfügung stellt. 
7 
Der Königlich Sächsische Staat verpflichtet sich, sämmtliche Beamte der Leipzig— 
Dresdener Eisenbahncompagnie, soweit sie nicht blos zu vorübergehenden Zwecken an— 
genommen worden sind, auf ihren Wunsch in den Staatsbahndienst zu übernehmen; 
er tritt ihnen gegenüber sofort in alle der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten ein, 
und wird dieselben von Zeit ihrer wirklich erfolgten Ueberführung in den Staats- 
eisenbahnetat an, deren Zeitpunkt zu bestimmen, dem Finanz-Ministerium vorbehalten 
bleibt, nicht ungünstiger behandeln, als die sonstigen Staatseisenbahnbeamten. Ins- 
besondere wird denjenigen Beamten, welche nach den bei den Staatseisenbahnen gelten- 
den Grundsätzen vermöge ihrer Stellung die Eigenschaft von Staatsdienern im Sinne 
des Gesetzes vom 7. März 1835 besitzen, auf ihren Wunsch ebenfalls die Staatsdiener- 
eigenschaft verliehen werden. 
Umgekehrt tritt aber auch der Staat in alle der Gesellschaft ihren Beamten gegen- 
über zustehenden Rechte ein. 
8. 
Das vorhandene Capital der Unterstützungskasse für die Beamten der Gesellschaft 
wird zunächst seinem Zwecke erhalten, jedoch eine Verschmelzung dieser Unterstützungs- 
kasse mit der für die Staatseisenbahnbeamten bestehenden angestrebt werden. 
Bis zur erfolgten Verschmelzung bleiben den Mitgliedern der Kasse alle dieser 
gegenüber erworbenen Rechte, soweit sich die Kasse als sufficient erweist, gewahrt, des- 
gleichen wird der Staatsfiscus den von der Gesellschaft nach Höhe der Hälfte der Mit- 
gliederbeiträge seither geleisteten Beitrag fortzahlen. 
Dagegen tritt der Staatsfiscus auch in alle seither der Gesellschaft in Bezug auf 
Theilnahme an der Verwaltung und sonst zustehenden Rechte ein. 
9. 
Der unter den übergebenen Beständen sich befindende Dispositionsfonds zur Unter- 
stützung nicht pensionsberechtigter Bediensteter soll, bis er erschöpft ist, für die Zwecke, 
für welche er gegründet worden ist, fortverwendet werden.
	        

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