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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung vom 8. März 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Buchhalterstelle bei der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrentenbank betreffend; vom 10. März 1879. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung, die Verlegung des Sitzes der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen betreffend; vom 20. März 1879. (29)
  • No. 30.) Verordnung, die Revision vom 3. April 1873 über Anlage und Einrichtung der Schulgebäude betreffend; vom 24. März 1879. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; vom 25. März 1879. (31)
  • Postordnung vom 8. März 1879.
  • No. 32.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz betreffend; vom 29. März 1879. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landesculturrenten- und Altersrenten-Bankverwaltung betreffend; vom 1. April 1879. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, mit Ausnahme der katholischen Kirche und Schule zu Schirgiswalde betreffend; vom 4. April 1879. (34)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 120 — 
VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt 
an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. 
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht 
andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Be- 
zogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder 
ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die 
zweite Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weiter- 
gesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Em- 
pfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe 
geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. 
X. Münscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte 
Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „So- 
fort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person 
bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme 
die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort 
nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen 
Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst 
Wechsel an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Post- 
verwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten. 
XI. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen 
aus folgenden Sätzen: 
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit .. . . . . . . . . . . . . . ... 30 Pf. 
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechsel- 
betrages, dn . . .. 10 
u Uu 
I) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit 30 
zusammen . 70 Pf. 
Das Porto unter a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter 
b und c werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen 
Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur 
Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b und c außer Ansatz.
	        

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