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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 52.) Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend; vom 16. Mai 1879.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 49.) Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der innengedachten Eisenbahnanlage betreffend; vom 5. Mai 1870. (49)
  • No. 50.) Bekanntmachung, die Richtungslinie der Eisenbahn Pirna-Berggießhübel betreffend; vom 10. Mai. 1879. (50)
  • No. 51.) Bekanntmachung, den Spielkartenstempel betreffend; vom 12. Mai 1879. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend; vom 16. Mai 1879. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Berichtigung eines Druckfehlers im Gesetze vom 22. Juli 1876 betreffend; vom 2. Mai 1879. (53)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 212 — 
16. Ueber das Ergebniß der Verhandlung wird vom Friedensrichter in das 
tabellarisch eingerichtete Geschäftsbuch, welches ihm vom Amtsrichter eingehändigt wird, 
ein Vermerk eingetragen, welcher darauf zu richten ist, daß eine Vereinigung der 
Parteien erzielt oder nicht erzielt worden ist. Ein Protokoll über die Verhandlung und 
über weitere Verabredungen der Parteien wird nicht aufgenommen. 
Findet in Folge des Ausbleibens der Parteien oder einer derselben eine Verhandlung 
nicht statt, so ist hierüber ebenfalls ein Vermerk in das Geschäftsbuch aufzunehmen. 
Die Vermerke werden von dem Friedensrichter unterzeichnet. 
Ueber die Einrichtung der Geschäftsbücher ergeht besondere Instruction. 
Vollgeschriebene Geschäftsbücher sind an das Amtsgericht zur Aufbewahrung ab- 
zugeben. 
#17. Kommt im Termine eine Vereinigung der Parteien nicht zu Stande oder 
hat in Folge des Ausbleibens des Beschuldigten eine Verhandlung nicht stattgefunden, 
so hat der Friedensrichter dem Kläger auf dessen Verlangen hierüber eine Bescheinigung 
auszustellen. Dies kann durch Ertheilung einer vom Friedensrichter zu unterzeichnenden 
Abschrift der bezüglichen Vermerke im Geschäftsbuche geschehen. 
Dem im Termine nicht erschienenen Antragsteller wird eine Bescheinigung nicht 
ertheilt. 
#18. Die Verhandlungen vor dem Friedensrichter und die Verfügungen und 
Ausfertigungen desselben erfolgen gebührenfrei. Nur Schreibegebühren, Behändigungs- 
gebühren und sonstige Auslagen sind ihm zu entrichten. 
Die Schreibegebühren sind zu entrichten für Ausfertigung von Ladungen und 
Ertheilung von Abschriften aus dem Geschäftsbuche. Sie betragen für jede Ladung und 
für jede Abschrift fünfundzwanzig Pfennige. Die Gebühr für die Behändigung beträgt, 
wenn nicht eine höhere Auslage entsteht, fünfundzwanzig Pfennige und ist auch dann 
zu entrichten, wenn der Friedensrichter selbst die Behändigung bewirkt. 
* 19. Die Gebühren und Auslagen (§ 18) hat die Partei zu entrichten, durch 
deren Antrag dieselben veranlaßt sind. Wird unter den Parteien ein Anderes ver- 
einbart, so hat diese Vereinbarung gegenüber dem Friedensrichter keine Wirkung. 
Die Ausfertigung der Ladungen auf Antrag des Klägers und die Ertheilung einer 
Bescheinigung erfolgt nur gegen Vorausentrichtung der Gebühren, wenn nicht das 
Unvermögen der pflichtigen Partei dem Friedensrichter bekannt oder obrigkeitlich 
bescheinigt ist. Andere Abschriften werden nur nach Entrichtung der Schreibegebühr 
ausgehändigt. 
* 20. Unberichtigt gelassene Gebühren und Auslagen, welche nicht nach § 19 
vorauszuerheben waren, werden auf Anzeige des Friedensrichters vom Amtsgerichte
	        

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