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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1885
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
51
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Full text

— 24 — 
lokalstatutarischer Bestimmungen zu Recht bestehen, von der Betriebsunternehmerin be— 
stritten. 
Artikel 8. 
Als Pachtzins zahlt die Königlich Sächsische Regierung an die Herzoglich Sächsische 
Regierung vom Tage der Betriebseröffnung ab eine jährliche Rente, welche für die ersten 
fünf Jahre nach Höhe von zwei und zwei Drittel, für die darauf folgenden fünf Jahre 
nach Höhe von drei, und für die spätere Zeit nach Höhe von drei und einem halben 
Prozent des Baukapitals bemessen wird. 
Die Zeit von dem Tage der Betriebseröffnung an bis zum Schlusse des betreffenden 
Jahres wird in die ersten fünf Jahre nicht eingerechnet, dergestalt, daß zwar auch für 
diese Zeit eine Rente nach Höhe von zwei und zwei Drittel Prozent nach Verhältniß der 
betreffenden Zeit gezahlt wird, der erste fünfjährige Zeitraum aber erst mit Beginn des 
neuen Jahres anhebt. 
Die Rente wird nach dem Stande des Baukapitals am Schlusse eines jeden Jahres 
bemessen und postnumerando am Jahresschlusse bezahlt; da aber zu diesem Zeitpunkte 
das Baukapital noch nicht genau festgestellt sein kann, wird die Rente vorläufig nach der 
für das Vorjahr berechneten Höhe des Baukapitals bezahlt und Ausgleichung bis nach 
Feststellung des Baukapitals vorbehalten. 
Artikel 9. 
Sollten sich nach Abschluß der Baurechnungen Ergänzungen und Erweiterungen der 
Bahnanlagen nöthig machen, welche nicht unter die Bahnunterhaltung fallen, so werden 
solche nach beiderseitigem Einvernehmen auf Kosten der Herzoglich Sächsischen Regierung 
ausgeführt. Der dadurch erwachsende Aufwand wird als ein nachträgliches Baukapital 
angesehen, welches von der Königlich Sächsischen Regierung nach Höhe von vier Prozent 
jährlich verzinst wird. Dieser Zins wird gleichzeitig mit der in Artikel 8 gedachten 
Rente an die Herzoglich Sächsische Regierung abgeführt. 
Artikel 10. 
Der Herzoglich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der 
Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn ungeschmälert. 
Doch soll die technische Beaufsichtigung des Betriebs der Bahn der Königlich Säch- 
sischen Regierung ausschließlich zustehen. 
Beide Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer Strafverfügungen zu, 
welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwiderhandlungen gegen 
polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende Vorschriften er- 
lassen werden.
	        

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