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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
52
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Full text

— 98 — 
gekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; auch 
haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermin fern zu halten. 
Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den 
übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hanse die natürlichen Pocken aufgetreten 
sind. 
4. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig ge— 
reinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des 
Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
5. Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, ist zu 
vermeiden. Die Zahl der gleichzeitig vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe 
der Impfräume zu richten. 
6. Es ist thunlichst zu vermeiden, daß die Impfung mit der Nachschau bereits 
früher Geimpfter zusammenfällt, ebenso auch, daß Erstimpflinge und Wiederimpflinge 
gleichzeitig im Impflokale anwesend sind. 
7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Körper und 
reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine zurück- 
gewiesen werden. 
8. Von den Obrigkeiten und den Impfärzten ist dafür zu sorgen, daß die unter 2 
beigefügten Verhaltungsvorschriften bei Anlaß der Impfungen zur Kenntniß Derjenigen 
kommen, welchen die Pflege der Impflinge obliegt. 
9. Jeder Arzt, welcher künftig das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben 
will, hat auf Erfordern des Bezirksarztes den Nachweis beizubringen, daß er mindestens 
zwei öffentlichen Vaccinations= und eben so vielen Revaccinationsterminen beigewohnt 
und sich die erforderliche Kenntniß über Gewinnung und Conservirung der Lymphe er- 
worben hat. 
10. Die Bezirksärzte haben in Ausführung der ihnen nach § 14 der Instruction 
vom 10. Juli 1884 zur Obliegenheit gemachten Beaufsichtigung des Impfwesens 
Impfterminen beizuwohnen. Es ist dabei die Impftechnik, die Listenführung, Auswahl 
des Lokals, die Zahl der Impflinge 2c. zum Gegenstande der Beobachtung zu machen. 
Die Geschäftsführung der Impfärzte ist durchschnittlich aller 3 Jahre einer Revision 
zu unterziehen.
	        

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