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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1886
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
52
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Full text

— 182 — 
Für die Bureaugehilfen des Civil-Kommissars, welche außerhalb des Sitzes des 
letzteren bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5% für 
jeden Tag und Reisekosten mit 30 & für das Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, 
beziehungsweise 10 ∆ für das Kilometer, neben 2% für jeden Zu= und Abgang, bei 
Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden. 
* 26. Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise 
sämmtliche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der 
Aushebungs-Kommission an den dazu bestimmten Tagen (8 23) einer nochmaligen 
Prüfung unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche gestellungs- 
pflichtigen Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage □ 
(§21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär- 
Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar 
anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäfts 
fortdauert und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfalle 
— bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. 
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde 
vorgeführt werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu 
veranlassen. 
627. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungs- 
bezirk fallende Kontingent, sowie 3 Prozent Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§21), die 
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Ab- 
schätzung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten, etwa noch vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten 
Nationalen (§ 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein 
National nach Anlage C angefertigt. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, 
sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents 
an gerechnet, disponibel gehalten.
	        

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