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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 43.) Verordnung, die praktische Ausbildung der Techniker für den Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anweisung für die praktische Ausbildung der Regierungs-Bauführer des Hoch- und des Ingenieurbaufaches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

8. Abrech- 
nungsver- 
fahren. 
— 
— 24 — 
und Fahrzeuge, dic auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreßgut mit 
Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und Leichen. 
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von Schutz- 
wagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und besonders 
bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen, sowie 
die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Abbestellung 
von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei. 
(s) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu erheben, der 
von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt. 
88. 
Zu den 8814, 15 und 31 des Gesetzes. 
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normalbuchungs- 
verfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die Abgabe im 
Wege des Abrechnungsverfahrens nach 814 des Gesetzes zu entrichten; eine Abrechnung über 
die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige Eisenbahnen, soweit nicht 
von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der Betriebsverwaltung ist, im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine abweichende Regelung getroffen wird. 
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sich nicht aus Abs. 9 für Klein- 
bahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende Abgabe 
für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von Liefer- 
scheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der aufsge- 
kommenen Abgabe zu leisten. 
(s) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen ab- 
gerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung sind 
die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriobsrechnung festgestellt worden sind. 
Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabepflichtigen Ein- 
nahmobeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
C) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für den 
Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls 
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, der 
diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Verwaltungen 
einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getrennt geführt werden, 
derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Verwaltung ersichtlich ist. 
(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat dic abrechnende deutsche 
Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt wird, die 
mit der Geschäftsführung für dic deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung alsbald nach Ab- 
rechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung über die in den 
2. einzelnen Verkehren nach § berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei Ausfertigungen vor- 
zulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin verzeichneten Abgabebeträge 
mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnct, so bleibt es den im Abs. 5 genannten Ver- 
waltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 in zwei 
Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen sind. In 
diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung eingetragenen 
Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zugeschiedenen Ein- 
nahmen übereinstimmen. 
(21) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen durch den 
Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuerverwaltung 
abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Ausfertigungen 
die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlags-
	        

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