Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
56
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 54.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Kirchberg, sowie wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag beziehentlich weiterer Förderung der zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bestehenden Verkehrsbeziehungen, den Bau einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Kirchberg an der Saale, sowie die Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 51.) Verordnung, betreffend die Abänderung des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.- u. V.-Bl. S. 80) beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die am 1. Dezember 1890 vorzunehmende Volkszählung betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn vom Bahnhofe Gera-Pforten nach Wolfsgefährth betreffend. (53)
  • No. 54.) Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Kirchberg, sowie wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staatsverträge betreffend. (54)
  • Staatsvertrag beziehentlich weiterer Förderung der zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bestehenden Verkehrsbeziehungen, den Bau einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Kirchberg an der Saale, sowie die Abtretung des Fürstlich Reußischen Theils der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung.
  • Staatsvertrag beziehentlich die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth.
  • No. 55.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend. (55)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)

Full text

— 112 — 
nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten sind als Königlich Sächsische 
Staatseisenbahnbeamte ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis— 
ciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes stationirt werden, einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürsten— 
thums Reuß jüngerer Linie und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürst— 
lichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. 
Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf 
Angehörige des Fürstenthums Reuß besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Verkehrsstellen, wo es 
seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete 
Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten und für 
deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der 
Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der 
Fürstlichen Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, 
bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 12. 
Wenn die Königlich Sächsische Regierung demnächst Sich entschließen sollte, auf Ihre 
Kosten für weitere, im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands oder 
sonst erforderliche, im ursprünglichen Projekte nicht vorgesehene Bahnanlagen oder für 
etwaige Zweiggleise zum Anschlusse an die beiden vorgenannten Bahnen Grund und Boden 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes im Expropriationswege zu erwerben, 
so sollen in Bezug auf die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine un— 
günstigeren Bestimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen sind, welche bei den 
Enteignungen zu Eisenbahnanlagen im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie zur Zeit 
Geltung haben. An die Fürstlichen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind für ihre 
Thätigkeit bei dergleichen Grunderwerb nur die Verläge zu erstatten, während der 
Königlich Sächsischen Regierung im Uebrigen Gebühren- und Stempelfreiheit zugesichert 
wird.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment