Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1891
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
57
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 49.) Bekanntmachung, die Unterbringung in die Landesanstalten für Blinde, für Schwachsinnige und für Sittlich gefährdete Kinder betreffend.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus den Regulativen für die Unterbringung in die Blindenanstalt und die Anstalten Großhennersdorf, Nossen und Bräunsdorf.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1891. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 48.) Verordnung, die Landesanstalten für Blinde, Schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder betreffend. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die Unterbringung in die Landesanstalten für Blinde, für Schwachsinnige und für Sittlich gefährdete Kinder betreffend. (49)
  • Auszug aus den Regulativen für die Unterbringung in die Blindenanstalt und die Anstalten Großhennersdorf, Nossen und Bräunsdorf.
  • No. 50.) Bekanntmachung, eine Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, die Veranstaltung einer Ergänzungswahl für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend. (53)
  • No. 54.) Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892 betreffend. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung, die Umbezirkung der Parochie Leipzig-Volkmarsdorf aus der Ephorie Leipzig II in die Ephorie Leipzig I betreffend. (56)

Full text

J. 
Die Blindenanstalt. 
— 125 — 
II. 1 
. ! lII 
Die Anstalten Großhennersd '.. . 
halten 8 2000 sdorf Die Anftalt Bräunsdorf. 
  
B. Tagesschüler. 
Inwieweit Personen, welche zur Auf- 
ahme in die volle Anstaltsverpflegung 
icht geeignet sind, doch als sogenannte 
ragesschüler an der Ausbildung in der 
Instalt theilnehmen können und unter wel- 
jen besonders zu vereinbarenden Beding- 
angen dies geschehen soll, unterliegt im 
inzelnen Falle der Genehmigung des 
Ninisteriums des Innern. 
1891. 
neue Kleidung und Leibwäsche, s 
die Instandhaltung der alten dergl. 
ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur 
allgemeinen Zöglingskasse, aus welcher 
gemeinsame Annehmlichkeiten be- 
zahlt werden. 
Geringfügige Ausbesserungen an der 
Kleidung und Leibwäsche dürfen auch für 
Zöglinge der Pensionsabtheilungen auf 
Anstaltskosten, also ohne besondere Ver- 
gütung aus dem Berechnungsgelde, bewirkt 
werden. 
Das Berechnungsgeld für Zöglinge 
der Pensionsabtheilungen beträgt bis auf 
Weiteres mindestens 120¼4 jährlich, auf 
welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten 
ist, auch wenn die Angehörigen neue Kleid- 
ung und Leibwäsche selbst beschaffen sollten. 
Für dasselbe gelten die Bestimmungen 
in § 67 ebenfalls. 
B. Beurlaubung. B. Beurlaubung. 
1. Beurlaubung als Vorstufe 1. Beurlaubung als Vorstufe 
der Entlassung. der Entlafssung. 
In geeigneten Fällen In der Regel 
geht der Entlassung ein Versuch mittels Beurlaubung voraus, um zu prüfen, ob die in 
der Anstalt erzielten Ergebnisse der Erziehung, bez. Ausbildung sich auch in den mannig- 
fachen Berührungen außerhalb der Anstalt bewähren. 
2. Entschließung über die Beurlaubungen. 
a) Die Entschließung darüber, ob und bez. zu welchem Zeitpunkte ein Zögling zu 
beurlauben sei, ist dem Anstaltsvorstande nach Gehör des Beamtenconvents überlassen. 
ꝛc. c. Lc. 
3. Urlaubsunterkommen. 
a) Vorbedingung der Beurlaubung ist die Ausmittelung eines geeigneten Unter- 
kommens. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
f) Dem Zöglinge und seinen Angehörigen gegenüber ist rücksichtlich des Urlaubs- 
unterkommens, sowie einer etwaigen Aenderung desselben das Ermessen des Anstalts- 
vorstandes maßgebend. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
5. Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten. 
6. Ausstattung. 
Der Zögling erhält bei der Beurlaubung zwei vollständige Anzüge und dreifache 
Leibwäsche, sowie das etwa erforderliche Handwerkszeug und dergleichen. 
22
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment