Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend; vom 17. Juni 1892.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • Nr. 59. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend; vom 17. Juni 1892. (59)
  • Nr. 60. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Saupersdorf nach Wilzschhaus betreffend; vom 15. Juni 1892. (60)
  • Nr. 61, Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundäreisenbahn Schönberg=Hirschberg a.d.Saale betreffend; vom 22. Juni 1892. (61)
  • Nr. 62. Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Plauen i.V.betreffend; vom 1. Juli 1892. (62)
  • Nr. 63. Verordnung, die Liquidationsbefugniß der Superintendenten betreffend; vom 2. Juli 1892. (63)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 263 — 
denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangs- 
berechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die 
unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Be- 
rechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt 
nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
& 44. „ Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und ein- 
geschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen 
Nachsendung 
der Post- 
sendungen. 
nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den 
Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich 
bezeichnete Person verlangt hat. 
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf 
Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Em- 
pfängers. 
lIII Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung 
das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zu- 
geschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Post- 
anweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende 
Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nach- 
sendung nicht noch einmal angesetzt. 
IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Lauf 
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so 
erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr 
kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs- 
Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem 
Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die 
Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
845. 1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht inner- 
Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Be- 
stimmungsort.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment