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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilzschhaus-Carlsfeld betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anlegung von Mündelgeldern in den von der Leipziger Hypothekenbank ausgegebenen Inhaberpapieren betreffend. (34)
  • No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend. (35)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
  • No. 36.) Bekanntmachung, die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion betreffend. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Mulda-Seida betreffend. (37)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 113 — 
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Auf- 
geber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vor- 
ausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ 
oder „(Xh)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im weiteren steht es dem Aufgeber 
eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für 
das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im voraus bei der Aufgabe 
des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle 
vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder 
„(RNP)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die 
Zahlung verweigert, vom Aufgeber eingezogen. 
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI# gleichmäßig 
Anwendung. Werden im übrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich= 
zeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im voraus bezahlt ist, 
und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Boten- 
lohn, abzüglich der im voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleich- 
zeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr 
bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em- 
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch 
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab- 
holung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein- 
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
18. 
I Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zu 
entrichten. 
Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den 
Ausnahmefällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14, 
b) für die Seetelegramme im § 16, 
c) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17 
vorgesehen sind. 
17“ 
Erhebung der 
Gebühren.
	        

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