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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilzschhaus-Carlsfeld betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anlegung von Mündelgeldern in den von der Leipziger Hypothekenbank ausgegebenen Inhaberpapieren betreffend. (34)
  • No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend. (35)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
  • No. 36.) Bekanntmachung, die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion betreffend. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Mulda-Seida betreffend. (37)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 115 — 
820. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bez. gleich nach der Ankunft bei der Zustellung der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen Telearaune 
(vergl. unter V.). 
stimmungsorte. 
. Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, tele- 
graphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch 
mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt 
werden. 
I Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen 
Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VII.) 
IV Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben 
beizugebenden Empfangsscheines. 
Vv Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an 
ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die 
Geschäftsgehülfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirthsleute oder den Thürhüter des 
Gasthofes bez. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht 
einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Auf- 
geber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder 
„(M)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt- 
finden soll. 
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt werde, indem 
er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder „(RO)“ setzt. 
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzu- 
geben sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig zu bestellen“ oder „(Mp)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst 
zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder „(PG)“
	        

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