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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung, die Ausübung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie betreffend.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 10.) Bekanntmachung, die 6. Auflage des Lehrbuchs für Hebammen betreffend. (10)
  • No. 11.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Chemnitzer Aktienspinnerei in Chemnitz betreffend. (11)
  • No. 12.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Verkehrsanlagen der Haltestelle Deutschenbora betreffend. (12)
  • No. 13.) Verordnung, die Ausübung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie betreffend. (13)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 17 — 
&# Die zweite Hauptprüfung wird in der Regel während des ganzen Jahres, mit 
Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober, abgehalten. 
Die zweite Hauptprüfung umfaßt: 
1. die Bearbeitung einer größeren Aufnahme im Anschlusse an die Landestriangulation 
und das Landesnivellement, sowie einer kleineren praktischen Aufgabe aus dem 
Gebiete der sphärischen Astronomie oder Geodäsie (häusliche Probearbeiten 
vergl. 87); 
2. die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) (8 10); 
3. eine mündliche Prüfung (8 11). 
	. Die häuslichen Probearbeiten, welche der Kandidat mit der selbstgeschriebenen 
eidesstattlichen Erklärung zu versehen hat, daß er sie ohne fremde Hülfe angefertigt habe, 
sind binnen einer Frist von neun Monaten, welche von dem Ober-Prüfungsamte aus 
erheblichen Gründen auf zwölf Monate verlängert werden kann, abzuliefern. 
Eine weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Genehmigung des Finanz- 
Ministeriums. 
Werden die Arbeiten für ungenügend erachtet oder wird die gewährte Ablieferungs- 
frist ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend anerkannte Gründe ver- 
säumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dem Kandidaten können alsdann neue 
Aufgaben ertheilt werden, sofern er einen dahin gerichteten Antrag binnen längstens drei 
Monaten nach erfolgter Benachrichtigung von dem ungenügenden Ausfall, bezieheutlich 
nach Ablauf der versäumten Ablieferungsfrist, stellt. Die Rückgabe einer häuslichen 
Arbeit, in welcher wesentliche Theile der Aufgabe unberücksichtigt geblieben sind, behufs 
Vervollständigung, ist ausgeschlossen. Für die zweiten Aufgaben gelten dieselben Be- 
stimmungen wie für die ersten. Muß danach die Prüfung zum zweiten Mal als nicht 
bestanden erachtet werden, so wird der Kandidat zur Prüfung nicht weiter zugelassen. 
Genügen die Arbeiten, so ist dies dem Kandidaten mitzutheilen; derselbe hat sodann 
binnen einer Frist von drei Monaten, welche von dem Ober-Prüfungsamte aus erheb- 
lichen Gründen bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, zur weiteren Prüfung 
sich zu melden. 
6 10. Die drei Tage dauernde Bearbeitung von Aufgaben unter Klaufur soll dem 
Kandidaten Gelegenheit geben, seine Fähigkeiten in der Lösung kleinerer Aufgaben aus 
verschiedenen Gebieten seiner Fachrichtung zu zeigen. 
In der Regel wird an jedem der drei Tage eine neue Aufgabe gestellt, es bleibt 
aber unbenommen, eine bereits allgemein gelöste Aufgabe am nächsten Tage in Einzel- 
heiten weiter bearbeiten zu lassen.
	        

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