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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 48.) Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 48.) Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend. (48)
  • No. 49.) Dienstanweisung für die Fleischbeschauer zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898. (49)
  • No. 50.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1898, die staatliche Schlachtversicherung betreffend. (50)
  • Berichtigung zu §. 12 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Juli 1899 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 337 — 
des Schlachtenden thunlichst zu entsprechen. Ist er für die nächsten 24 Stunden behindert, 
so hat er dies sofort dem Anzeigenden mitzutheilen; solchenfalls ist der letztere berechtigt, 
den Stellvertreter zuzuziehen. 
Wenn der Fleischbeschauer ausbleibt, ist dennoch dem Schlachtenden nicht gestattet, 
die Schlachtung vorzunehmen; es steht ihm dann nur das Recht der Beschwerde über den 
Fleischbeschauer zu. Bei Säumigkeit oder Behinderung des Fleischbeschauers und seines 
Stellvertreters ist die Ortspolizeibehörde ermächtigt, ausnahmsweise den Fleischbeschauer 
eines benachbarten Bezirks mit der Vornahme der Beschau zu beauftragen; einer be- 
sonderen Verpflichtung bedarf es alsdann nicht. 
Eingeführtes Fleisch ist dem Fleischbeschauer in seiner Geschäftsstelle oder 
Wohnung vorzulegen, sofern von der Ortspolizeibehörde nicht etwas Anderes bestimmt wird. 
16. Für die Beurtheilung und Unschädlichmachung des Fleisches sind die unter 
Nr. VI angefügten Grundsätze maßgebend. 
Darüber, durch welche Behandlung nichtbankwürdiges Fleisch unschädlich zu 
machen sei, hat, wenn der Besitzer sich der Bestimmung des Fleischbeschauers nicht fügen 
will, zunächst die Ortspolizeibehörde Entscheidung zu treffen; sie hat nach Befinden das 
Gutachten des Bezirksthierarztes hierzu einzuholen. 
& 17. Die Kenntlichmachung erfolgt durch Abstempelung des Fleisches mittels 
eines blauen oder schwarzen Farbenstempels. Die Stempel sind auf Kosten der 
Gemeinden bez. Gutsbezirke zu beschaffen und haben als Inschrift den Namen der Ge- 
meinde bez. des Gutsbezirkes und die Bezeichnung „bankwürdig“ bez. „nichtbank- 
würdig“ zu enthalten. 
Sind mehrere Gemeinden bez. Gutsbezirke zu einem Schaubezirke vereinigt, so hat 
der Stempel den gemeinsamen Namen des Schaubezirkes zu enthalten. 
Ist eine Gemeinde in mehrere Schaubezirke getheilt, so ist dem Namen der 
Gemeinde die Nummer des Schaubezirkes in römischen Ziffern hinzuzufügen. 
Den Thierärzten ist es nachgelassen, eigene Stempel zu verwenden, welche als 
Inschrift an Stelle des Namens der Gemeinde bez. des Gutsbezirkes den Namen und 
den Wohnort des Thierarztes enthalten. 
Bei dem Fleische von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen und 
Ziegen ist 
a) für bankwürdiges Fleisch, wenn das Thier im Königreiche Sachsen geschlachtet 
ist, ein runder Stempel von wenigstens 3,5 cm Durchmesser, 
b) für eingeführtes bankwürdiges Fleisch ein sechseckiger Stempel, dessen 
Seitenlinien mindestens je 2 cm lang sind, 
Zc) für nichtbankwürdiges Fleisch ein Quadratischer Stempel von mindestens 
4 cm langer Seitenlinie zu verwenden. 
Zu § 12. 
Zu § 13.
	        

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