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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 55.) Verordnung zur Ausführung der "Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe".
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 51.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des oberen Bahnhofes in Reichenbach i. V. betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes Treuen betreffend. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Abänderung der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 1897 betreffend. (53)
  • No. 54.) Verordnung, die silbernen Zwanzigpfennigstücke betreffend. (54)
  • No. 55.) Verordnung zur Ausführung der "Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe". (55)
  • Bekanntmachung, betreffend die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • Protokoll über das auf Grund der Aichordnung vom .... für (Bezeichnung der Schiffsgattung.) (Name) durchgeführte Aichverfahren.
  • Berechnungen. I. Berechnung der Flächeninhalte der Sinklenkungsebenen.
  • II. Berechnung des ganzen Aichraums.
  • III. Berrechnung der oberen Aichschicht, d. h. zwischen der mittleren Einsenkungs- und der oberen Aichebene.
  • IV. Berechnung der unteren Aichschicht.
  • V. Nachweis der Tragfähigkeit.
  • Berechnung des Völligkeitskoëffizienten des Aichraums.
  • Aichschein.
  • Aufgemessene Längen und Breiten. Länge der Leerebene, also der mittleren Abtheilung des Aichraums.
  • Nachweis der Tragfähigkeit.
  • Schlußergebniß des Aichverfahrens.
  • No. 56.) Verordnung, die Vornahme der Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (56)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 391 — 
nach dem Urtheile der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung 
zu stellen und die Kosten zu tragen. 
. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird 
dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle fest— 
gelegt und nöthigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die 
normale Schwimmlage gebracht. Unter dem Schiffsboden muß eine Wassertiefe 
von überall mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo 
aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem 
Boote ungehindert umfahren werden können. 
Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraume darf an der tiefsten Stelle bei hölzernen 
Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten und 
bei eisernen Schiffen mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe 
müssen im allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser 
ist soweit als möglich zu entfernen. 
mDer zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrath gehört nicht zur Ausrüstung im 
Sinne dieses Paragraphen. 
Zu § 4. 
Als Leermarken an Schiffen mit Holzwänden dienen Aichklammern, dieselben sind 
aus verzinktem Eisenblech von 8 cm Länge, 2 cm Höhe, 2 bis 3 mm Stärke her- 
gestellt und an ihren beiden abgerundeten Enden mit ausgeschmiedeten Spitzen ver- 
sehen, welche mindestens 1,5 cm kürzer sind, als die Dicke der Schiffswand beträgt. 
Die Unterkanten der Leermarken sollen mit der Leerlinie zusammenfallen, die Ab- 
stände der Leermarken von einander auf beiden Seiten des Schiffes möglichst gleich 
sein. 
. Als Leermarken an eisernen Schiffen sowie an Schiffen mit eisernen Borden dienen 
je 5 Körnerschläge in je 3 cm Entfernung von einander, deren Mittelpunkte in der 
Leerlinie liegen sollen. 
.Vor Anbringung der Leermarken ist die Leerlinie zunächst an jeder Seite des Schiffes 
und zwar in der Mitte seiner Länge sowie an den Enden der Leerebene vorn und 
hinten scharf zu bezeichnen, demnächst ist das Schiff durch Verschiebung von Aus- 
rüstungsgegenständen so weit nach einer Seite überzulegen, daß die Anbringung der 
Leermarken und Aichzeichen auf der ausgetauchten Schiffsseite ohne Schwierigkeit 
erfolgen kann. Ist dies auf der einen Schiffsseite geschehen, so wird dasselbe Ver- 
fahren für die andere Seite wiederholt. 
56“
	        

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