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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
23. Stück
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 101.) Verordnung, die anderweithe Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend.
Volume count:
101
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage A. Verhaltungsvorschriften.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • No. 101.) Verordnung, die anderweithe Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend. (101)
  • Beilage A. Verhaltungsvorschriften.
  • Beilage B. Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäftes zu befolgen sind.
  • (Formular I.) Impfschein.
  • (Formular I.) Impfschein. (Wiederimpfung.)
  • (Formular II.) Impfschein.
  • (Formular II.) Impfschein. (Wiederimpfung.)
  • (Formular III.) Zeugniß über Befreiung von der Impfung (eitrige Impfungen, wie auch bei späteren Wiederimpfungen).
  • (Formular IV.) Zeugniß über die Blatternimpfung.
  • Liste der zur Erstimpfung vorzustellender Kinder für 19..
  • Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder für 19..
  • Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder für 19..
  • (Formular VIII.) Übersicht der Impfungen für 19..
  • (Formular IX.) Uebersicht der Wiederimpfungen für 19..
  • No. 102.) Verordnung, die nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft tretenden Vorschriften über Anerkennung unehelicher Kinder betreffend. (102)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 634 — 
zum Waschen darf nur ein reiner Schwamm oder reine Leinwand oder reine Watte ver— 
wendet werden. 
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen 
oder Wundrose (Rothlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren, um 
die Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen zu verhüten; auch sind die 
von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fern zu halten. Kommen 
unter den Angehörigen des Impflings, welche mit ihm denselben Haushalt theilen, Fälle 
von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arztes ein- 
zuholen. 
89. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, 
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und 
zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshof umgebenen Schutzpocken entwickeln. 
Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. 
Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, 
der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche 
mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
8 10. 
Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber 
in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, sind kalte, 
häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden; wenn die Pocken 
sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzu— 
ziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder 
innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen. 
8 11. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur 
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal gebracht 
werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem 
Impfarzt anzuzeigen. 
* 12. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
	        

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