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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 12.) Bekanntmachung, die Neuregelung in Ersatz-, Pferdeaushebungs- und Militärpensions-Angelegenheiten betreffend.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Pferde-Aushebungs-Reglement.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 12.) Bekanntmachung, die Neuregelung in Ersatz-, Pferdeaushebungs- und Militärpensions-Angelegenheiten betreffend. (12)
  • Landwehrbezirkseintheilung für das Königreich Sachsen zum I. April 1899.
  • Einführungs-Verordnung zur Deutschen Wehrordnung.
  • Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, sowie der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen.
  • Pferde-Aushebungs-Reglement.
  • Uebersicht der im Bezirke der Amtshauptmannschaft....bei der periodischen Vormusterung im Jahre 18.. vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde.
  • Uebersicht der im Pferdegestellungsbezirke des Regierungsbezirkes.... bei der periodischen Vormusterung im Jahre....vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde.
  • Bestimmung über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde.
  • Nationale der als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen* Mobilmachungs-Pferde aus dem Aushebungsbezirk .... Musterbezirk... .
  • Eidesformular für die Taxatoren der behufs einer Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde.
  • Bestimmungen über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.
  • Verzeichniß der für militärische Zwecke als tauglich anerkannten und angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör aus dem Aushebungsbezirk...Musterungsbezirk.
  • Formular wegen Anerkenntniß über Verkauf eines Pferdes.
  • Quittung über Erhalt des Geldes in baar nach Verkauf eines Pferdes.
  • Uebersicht über das Resultat des Musterungs- und Aushebungs-Geschäfts bezüglich Gestellung der Mobilmachungs-Pferde.
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 36 — 
sowie dessen Stellvertreter ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschie— 
denen Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung sowie 
Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8 23). Eine Mittheilung über Tag, Stunde 
und Ort der Musterung und Aushebung erhalten auch die übrigen Mitglieder der 
Musterungs-Kommissionen und sämmtliche Stellvertreter, welche zunächst gleichfalls am 
Musterungsorte einzutreffen haben und im Nichtbedarfsfalle von dem geschäftsleitenden 
Mitgliede wieder zu entlassen sind. 
Gleichzeitig beauftragt der Amtshauptmann die Gemeinde= und Gutsvorsteher 
mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer 
Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde= und Gutsvorsteher sowie an die Musterungs- 
Kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Amtshauptmann schon im Frieden 
bereitzuhalten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art 
der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitendem Boten 
zu expediren. 
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 23) ge- 
theilt, so hat der Amtshauptmann die Civil-Kommissare der einzelnen Aushebungsbezirke 
und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungsbefehls umgehend in 
Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforderliche über Musterung und Aus- 
hebung der Pferde bekannt zu geben. 
19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder Be- 
amten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aus- 
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Reichsgesetzes vom 
13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung 
derselben vorgenommen wird.
	        

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