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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 72. Gesetz über Verwaltungsrechtspflege; vom 19. Juli 1900.
Volume count:
72
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • I. Behandlung der am 1. Mai 1892 bereits im Schuldienste verwendeten Lehrer. §§ 142-145
  • II. Aufhebung allgemeiner Schulfonds. § 146
  • III. Zeit der periodisch zu erneuernden Festsetzungen. §§ 147-148
  • IV. Zuständigkeits- und Einführungsbestimmungen. §§ 149-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8§§ 141, 142, 143, 1441. 309 
Jedoch können Schulgehilfen, welche in diesem Zeitpunkt verheiratet 
sind oder unverheiratete eheliche Kinder unter 18 Jahren besitzen, den nach 
den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ihnen zugestandenen Anspruch auf 
Versorgungsgehalt dadurch wahren, daß sie sich zur Fortentrichtung des 
bisherigen Witwenkassenbeitrags verpflichten. 
Die Erklärung, von dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen, 
ist bei Vermeiden des Verlustes binnen einer Frist von drei Monaten vom 
1. Mai 1892 an abzugeben. 
Die Hinterbliebenen solcher Schulgehilfen, welche aufgrund der vor- 
stehenden Vorschriften den bisherigen Witwenkassenbeitrag bis zu ihrem in 
der Stellung als Schulgehilfe erfolgten Tod entrichtet haben, erhalten von 
dem auf den Todestag folgenden Tag an einen ermäßigten Versorgungs- 
gehalt in der Höhe von 75 Prozent desjenigen Betrags, der nach den Be- 
stimmungen des bisherigen Gesetzes einem Hauptlehrer auf einer Schuclstelle 
der untersten Ortsklasse vor Zurücklegung des 10. Dienstjahres als Ruhe- 
gehalt höchstens bewilligt werden konnte. 
8 142. 
Die in den 88 139 bis 141 genannten Lehrer können auf die unter 
Beachtung der Vorschriften dieser Paragraphen von ihnen gewahrten 
Ansprüche auf Versorgungsgehalt jederzeit verzichten und werden hierdurch 
von der Verpflichtung zur Zahlung der Witwenkassenbeiträge befreit. Bleiben 
die Beiträge, ungcachtet wiederholter Mahnung für einen Zeitraum von 
mindestens sechs Monaten unberichtigt, so kann dies als Verzicht angesehen 
werden. 
143. 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags und damit auch die Be- 
rechtiguug zur Wahrung der bisherigen Aunsprüche erlischt bei den in den 
&8 139 und 141 bezeichneten Lehrern ferner dann, wenn der betreffende 
Lehrer keine versorgungsberechtigten Angehörigen aus einer vor der Ver- 
setzung in Ruhestand beziehungsweise vor 1. Mai 1892 abgeschlossenen Ehe 
mehr besitzt. 
Außerdem erlischt diese Verpflichtung bei den Schulgehilfen, wenn 
dieselben wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen aufgrund der Be- 
stimmung in § 27 (letzter Absatz) dieses Gesetzes dauernd oder zeitweilig 
auser Dienst gesetzt werden. 
8 144. 
Der feste Staatszuschuß zur Beamtenwitwenkasse erhöht sich vom 
1. Mai 1892 an um den Betrag von jährlich 150 0C0 Mk.
	        

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