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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
baden
Publication year:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Leibesübungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

542 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Zum Gobrauche bei Haus- und Schulandachten für die zartere 
israclitische Jugend wird empfohlen: 
Gebet- und Religionsbüchlein für die erste israclitische Jugend von 
Dr. Rothschild, Rabbiner in Alzei. (Breslau A. Hepners Verlag.) 
Karlsruhe. den 18. Februar 1881 
Gr. Oberrat der Israeliten. 
Der Ministerinl-Kommissür. 
ToOos. 
Willstütter. 
  
2. 
Teibesübungen. 
I. Die landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834 über Einrichtung der 
Volksschulen und deren Aufsichtsbehörden (geschichtliche Einleitung S. 21) hatte 
unter den Gegenständen des Unterrichts in den Volksschulen „Leibesübungen“ nicht 
aufgeführt. Demgemäß enthielt auch die Ministerialverordnung vom 30. Mai 1834 
über Schulordnung und Lehrplan keinerlei auf Erteilung von Turnunterricht an 
Volksschulen bezügliche Bestimmungen. Erstmals das Elementarunterrichtsgesetz vom 
8. März 1868 hat für Knaben Leibesübungen als Pflichtgegenstand des Volks- 
schulunterrichts erklärt. In der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes ist hier- 
auf bezüglich nur bemerkt: „Die Aufnahme des Turnens unter die Lehrgegenstände 
der Volksschule wird weiterer Rechtfertigung nicht bedürfen.“ 
Die thatsächliche Einführung des neuen Lehrgegenstandes konnte indessen nur 
allmählig in Vollzug gesetzt werden. In weiten Kreisen namentlich der länd- 
lichen Bevölkerung war ein mehr oder minder nachdrücklich sich äußernder 
Widerstand zu überwinden, da dieselbe den Nutzen des Turnens für eine der reich- 
lichen Bewegung im Freien ohnehin nicht ermangelnde Schuljugend nur schwer ein- 
sehen lernte. Das hauptsächlichste Hindernis aber für eine sofortige und raschere 
Durchführung bildete der Mangel an Lehrern, welche zur Erteilung des Turnunter- 
richts befähigt gewesen wären. Erst durch die Wirksamkeit einer in Karlsruhe er- 
richteten eigenen Turulehrerbildungsanstalt, zu deren Leitung im April 
1869 der damalige Mothematik= und Turnlehrer in Basel, Alfred Maul, berufen 
ward und an welcher von da an in regelmäßiger Wiederholung Unterrichtskurse 
behufs Ausbildung von Turnlehrern abgehalten wurden, sodann durch vermehrte 
und verbesserte Pflege des Turnens in den Lehrerbildungsanstalten konnte dem Mangel 
an befähigten Turnlehrern abgeholfen werden. 
Naturgemäß wurde im allgemeinen mit der Einführung des Turneus zuerst 
vorgegangen bei den größeren Volksschulen, an welchen neben den älteren Lehrern 
jüngere, schon im Seminar oder später in Turnkursen für den neuen Unterrichts- 
gegenstand vorgebildete Lehrkräfte zur Verfügung waren. Mit dem allmähligen 
Eintreten jüngerer Lehrer auch an Schulen mit nur einem Lehrer konnte die Aus- 
dehnung des Turnens auf kleinerc und kleinste Schulen in schrittweisem Vorgehen 
sich vollziehen. Selbst an Schulen, deren einziger Lehrer zur Erteilung von Turn- 
unterricht nicht befähigt ist, kann seit 1892 dessen Einführung durch Beiziehung 
eines dafür befähigten Nachbarlehrers unter Umständen ermöglicht werden (E.-u.-G. 
*& 37 Absatz 2 und Zusatz 1b zu § 37 d. G. — S. 125!.
	        

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