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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 92 — 
im dritten Vierteljahr auf dem Schlachthofe zu Leipzig, 
im vierten Vierteljahr auf dem Schlachthofe zu Zwickau oder Plauen 
ein Kursus stattzufinden hat, wenn sich bis Ende Februar, Mai, August und November 
mindestens 8 Personen zur Teilnahme am Kursus gemeldet haben. 
Bei vorhandenem Bedarf können auch mehrere Kurse in einem Vierteljahr statt— 
finden. Der Beginn eines jeden Unterrichtskurses ist von dessen Leiter dem Landes- 
tierarzte anzuzeigen. 
Die Zahl der Teilnehmer an einem Kursus soll in der Regel nicht mehr als 10 be- 
tragen, doch können in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei starkem Andrange ausnahms- 
weise bis zu 15 Personen zugelassen werden. 
Die Leiter der Kurse auf den Schlachthöfen in Chemnitz und Zittau beziehentlich 
Zwickau und Plauen haben sich wegen der einlaufenden Anmeldungen und der Abhaltung 
von Kursen ins Vernehmen zu setzen. 
Kommt in dem betreffenden Vierteljahre ein Kursus nicht zu stande, so find die an- 
gemeldeten Personen an den im nächsten Vierteljahre an der Reihe befindlichen Schlacht- 
hof zu verweisen. 
50. Die Leitung der Unterrichtskurse liegt demjenigen Tierarzte ob, welchem die 
Leitung der Fleischbeschau auf dem betreffenden Schlachthofe übertragen ist. Derselbe hat 
nach Beendigung der Ausbildung jedem Teilnehmer ein Zeugnis zu erteilen, aus dem 
ersichtlich sein muß, daß und während welcher Zeit die betreffende Person sich am Unter- 
richte beteiligte, sowie ob sie denselben regelmäßig besucht hat. 
Die gleichzeitige Ansbildung von Teilnehmern an den Fleischbeschaukursen in der 
Trichinenschau ist unzulässig. 
&b5. Die Anmeldung zu den Unterrichtskursen hat bei der Direktion der städtischen 
Fleischbeschau, beziehentlich bei der betreffenden Schlachthofdirektion zu geschehen. Der 
Anmeldung sind die in § 46 unter a, b, c und e erwähnten Zeugnisse beizufügen. 
Personen, deren Zeugnisse den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, sind 
zurückzuweisen. Beschwerden gegen Zurückweisungen können binnen 2 Wochen bei der 
Kommission für das Veterinärwesen angebracht werden. 
#52. Die Einberufung zu den Unterrichtskursen erfolgt in der Reihenfolge der 
Anmeldung mittels eingeschriebenen Briefes. 
Nach Empfang der Einberufung hat der Einberufene für seine Zulassung zum Unter- 
richt eine Ausbildungsgebühr von 50 bis zu dem im Einberufungsschreiben angegebenen 
Zeitpunkte an den Leiter des Unterrichts zu zahlen. 
Die eingezahlte Unterrichtsgebühr verfällt, wenn sich der Einberufene ohne aus- 
reichende Entschuldigung zum Unterricht nicht einfindet, denselben freiwillig wieder auf-
	        

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