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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 47.) Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer vom 8. Juni 1903.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 45.) Verordnung die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer Eisenbahn von Berggießhübel nach Gottleuba betreffend. (45)
  • No. 46.) Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Hühnerpest betreffend. (46)
  • No. 47.) Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer vom 8. Juni 1903. (47)
  • No. 48.) Verordnung über den Beistand bei Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte der deutschen Bundesstaaten. (48)
  • No. 49.) Verordnung, Leichentransporte betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn von Thum über Ehrenfriedersdorf nach Geyer betreffend. (50)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

– 487 — 
2. 
Der Gewerbebetrieb der Versteigerung unbeweglicher Sachen und der öffentlichen 
Verpachtung an den Meistbietenden ist nur den nach § 36 der Gewerbeordnung beeidig- 
ten und öffentlich angestellten Versteigerern gestattet. Wegen der Letzteren 
wird auf § 9 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu 
dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze vom 6. Juli 1899 verwiesen. Sie 
dürfen die Bezeichnung „beeidigter und öffentlich angestellter Versteigerer (Auktionator)"“ 
führen. 
3 
Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, des Kleinhandels 
mit geistigen Getränken, des Trödelhandels und des Pfandleihgewerbes untersagt. 
Versteigerern, die bis zum 1. Oktober 1903 eines der genannten Gewerbe betrieben 
haben, kann in besonderen Fällen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der Weiter- 
betrieb von der Kreishauptmannschaft gestattet werden. Doch dürfen in dem Grundstücke, 
in dem das Gast= oder Schankgewerbe oder der Branntwein-Kleinhandel betrieben wird, 
Versteigerungen von ihnen nicht abgehalten werden. 
4.— 
Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder ihren An- 
gestellten gehören, nicht versteigern; auch ist ihnen das Versteigern von Sachen, die 
zum Zwecke der Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme von 
Vieh — untersagt. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn 
die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, die mit dem Versteigerer in gerader Linie 
oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 
5 
Die Versteigerer haben sich aller auf Täuschung des Publikums abzielenden Hand- 
lungen oder Unterlassungen zu enthalten. Insbesondere ist verboten das Entfernen 
oder Verändern von Fabrikbezeichnungen, trügerisches Anpreisen der Sachen, Zulassung 
von Scheinbietern, die die Sachen ansteigern sollen, Zulassung von Personen, die andere 
vom Mit= oder Weiterbieten abhalten, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden 
Waren unter dem Werte zu erwerben. Das Verabreichen geistiger Getränke im Ver- 
steigerungsraume ist während der Versteigerung nicht statthaft. 
6 
Der Versteigerer darf bei Versteigerungen, die er abhält, weder selbst noch durch 
Dritte Waren ersteigern. Er darf auch seinen Angehörigen das Mitbieten nicht gestatten. 
70“
	        

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