Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1904
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
70
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 80 — 
(5) Zur Übernahme einer Beschäftigung, welche nicht unter die vorgeschriebene Aus- 
bildung fällt, ist stets die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich, welches 
zugleich entscheidet, ob und inwieweit diese Zeit auf die Ausbildung anzurechnen ist. Im 
übrigen befindet über Urlaubsgesuche der Bauführer die nach den sonst bestehenden Be- 
stimmungen zuständige Stelle. 
§ 14. 
(1) Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, daß er nach dem Ermessen des Finanz- 
ministeriums zur Verwendung im Staatsdienste nicht geeignet erscheint, oder vernachlässigt 
er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, so kann der Ausschluß desselben 
von der weiteren Ausbildung für den höheren technischen Staatsdienst verfügt werden. 
Der Ausschluß zieht den Verlust des Rechtes auf Führung des Titels „Regierungs- 
bauführer“" ohne weiteres nach sich. 
(2) Verzichtet ein Regierungsbauführer auf weitere Beschäftigung im Staatsdienste 
oder wird er für den Staatsdienst im Baufache körperlich unbrauchbar, so wird ihm vom 
Finanzministerium die Entlassung erteilt und ihm zugleich eröffnet, daß er den Titel 
„Regierungsbauführer“ nur mit dem Zusatze a. D. (außer Dienst) führen darf. 
8 16. 
Über die praktische Ausbildung des Bauführers wird von dem mit der Leitung der 
Ausbildung Betrauten ein Zeugnis ausgestellt, welches von einem der technischen Räte 
des Finanzministeriums, beziehentlich von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestätigt wird. 
Zweite Hauptprüfung. 
8 16. 
(1) Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung 
zur zweiten Hauptprüfung an das Technische Ober-Prüfungsamt zu richten. 
(2) Dem Gesuche sind beizufügen: 
ein Lebenslauf, welcher auch über das Militärverhältnis Auskunft geben muß, 
die Zeugnisse über das Bestehen der Diplomprüfungen, 
das Geschäftsverzeichnis (8 12), 
die Zeugnisse über die praktische Ausbildung (8 15). 
(s) Das Ober-Prüfungsamt beschließt auf Grund der Vorlagen über die Zulassung 
zur zweiten Hauptprüfung. Erfolgt die Zulassung, so wird dies dem Bauführer vom 
Ober-Prüfungsamte, unter gleichzeitiger Ubersendung der Aufgabe zur häuslichen Probe- 
arbeit, mitgeteilt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment