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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1904
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
70
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

Bemerkungen. 
Lehrziel. 
— 14 — 
Klasse I, 2 Stunden. 
Geschichte von 1721 bis 1888. 
In beiden Klassen hat die vaterländische Geschichte im Mittelpunkte der Unterweisung 
zu stehen und besonders eingehende Behandlung zu erfahren. 
#20. 1. Der Geschichtsunterricht hat es als seine Hauptaufgabe anzusehen, die 
Lernenden auf die idealen Mächte, die in der Geschichte der Menschheit wirksam gewesen 
sind, wie auf die ernsten Lehren, die aus ihr zu ziehen sind, eindringlich hinzuweisen, 
nächstdem sie zum Verständnis der Gegenwart aus der Vergangenheit heraus anzuleiten. 
Bei dem jugendlichen Alter der Schüler kann diese Aufgabe nur gelöst werden, wenn der 
Unterricht, um vollere Wirkung zu erzielen, sich mit dem Nachweise der Hauptzusammen- 
hänge begnügt, alles minder Wesentliche beiseite läßt und die großen Persönlichkeiten als 
Träger der Entwicklung soviel als möglich in den Vordergrund rückt. 
2. Die Gedächtnisarbeit ist auf das Unerläßliche zu beschränken, dieses Wenige 
aber durch häufige Wiederholung so fest einzuprägen, daß es ein dauernder Besitz bleibt. 
Geboten ist, daß die Geschichtslehrer jeder Schule im Einverständnis mit dem Direktor 
wegen des auf jeder Stufe den Schülern einzuprägenden Gedächtnisstoffes bindende Ver- 
einbarungen treffen. 
3. Beim Geschichtsvortrage ist die Erwähnung unnötiger Namen und Zahlen zu 
vermeiden, da das Erfassen des Wesentlichen dadurch beeinträchtigt wird. 
4. In allen Klassen sind die Schüler häufig zu zusammenhängendem Nacherzählen 
anzuhalten. Gute Anschauungsmittel sind bei geeigneter Gelegenheit zu benutzen, aber 
mit Vorsicht, daß durch sie die Aufmerksamkeit nicht auf Nebensächliches abgelenkt wird. 
5. Die Reifeprüfung in Geschichte hat sich in der Hauptsache auf das in der ersten 
Klasse Behandelte zu beschränken. Soweit sie auf Früheres zurückgreift, kann von den 
Prüflingen nur die sichere Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten und wichtigsten 
Persönlichkeiten verlangt werden. 
Erdkunde. 
&21. Bekanntschaft mit den Grundlehren der mathematischen und physischen Erd- 
kunde, Verständnis für den Zusammenhang der menschlichen Kulturverhältnisse mit der 
Beschaffenheit der Erdoberfläche, Kenntnis der für Handel und Industrie wichtigsten 
Städte, Flüsse, Gebirge, Bodenerzeugnisse usw. und der bedeutendsten Weltverkehrswege, 
sicherer Uberblick über das Erdganze und seine Gliederung. Genauere Kenntnis von 
Mitteleuropa.
	        

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