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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1904
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
70
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 470 — 
10. Der erstmalige Ausbruch der Influenza in einem Gehöft (einschließlich der 
Seuchenausbrüche unter den Truppenpferden) ist sofort auf ortsübliche Weise und durch 
Bekanntmachung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte (Amtsblatt 
usw.) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen (8§ 5). 
Außerdem hat die Ortspolizeibehörde einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft den 
ersten Ausbruch von Influenza sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte 
benachbarten deutschen Gemeinden auf kürzestem Wege (mündlich oder schriftlich) mit- 
zuteilen; die betreffenden sächsischen Ortspolizeibehörden haben ihrerseits für die orts- 
übliche Bekanntmachung des Seuchenausbruchs in ihren Orten besorgt zu sein. 
Von jedem ersten Ausbruche der Influenza in einer Ortschaft haben fernerhin die 
Stadträte und beziehentlich die Amtshauptmannschaften dem Generalkommando desjenigen 
Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. 
Befindet sich in dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mitteilung dem 
Kommandanten oder Garnisonältesten zu erstatten. 
8 11. Ist der Ausbruch der Influenza in einem Orte amtlich festgestellt, so kann 
die Ortspolizeibehörde, falls die Seuche auf andere Pferdebestände des Ortes übergreift, 
ohne Zuziehung des Bezirkstierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen. 
In solchen Fällen ist jedoch dem Bezirkstierarzte unter Angabe von Namen und 
Wohnung der Besitzer, der Zahl des Pferdebestandes und der erkrankten Tiere, von der 
Ortspolizeibehörde kurze Mitteilung zu machen. 
12. Die Seuche gilt als erloschen, wenn nach Beendigung des letzten Krankheits- 
falles in dem Bestande eine Frist von 4 Wochen verstrichen, nach derselben die Un- 
verdächtigkeit der Pferde durch den beamteten Tierarzt festgestellt, und wenn die 
vorschriftsmäßige Desinfektion (8 7) erfolgt ist. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln find alsdann wieder aufzuheben. 
Der Besitzer eines gesperrten Bestandes hat das Aufhören der Seuche durch Heilung 
oder Tod der betreffenden Pferde der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie ihr Ausbruch öffentlich bekannt 
zu geben und zur Kenntnis der in § 10 erwähnten Militärbehörden zu bringen. 
Die Benachrichtigung der benachbarten Ortspolizeibehörden (8 10 Absatz 2) kann 
beim Erlöschen der Seuche unterbleiben. 
)Sondervorschriften hinsichtlich der Gehirn-Rückenmarksentzündung und der 
Gehirnentzündung. 
#13. Die an Gehirn-Rückenmarksentzündung oder an Gehirnentzündung erkrankten 
Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden.
	        

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