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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1906
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 21.) Gesetz, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 18.) Verordnung, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend. (18)
  • No. 19.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betreffend. (19)
  • No. 20.) Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, die Redaktion des die Staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Baruth in Sachsen - Radibor in Sachsen der normalspurigen Nebeneisenbahn Weißenberg in Sachsen - Radibor in Sachsen betreffend. (23)
  • No.. 24.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Frohburg - Kohren betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend. (26)
  • No. 27.) Verordnung, eine Änderung der Vorschriften über das Dienstalter der Richter betreffend. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahnstrecke Geyer - Thum betreffend. (28)
  • No. 29.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in §. 95 Absatz 3 und §. 105 der Revidierten Städteordnung. (29)
  • No. 30.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in den §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (30)
  • No. 3.) Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (31)
  • No. 32.) Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau und die damit zusammenhängenden Organisations- und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf den vollspurigen Hauptbahnstrecken Engelsdorf-Leipzig-Stötteritz und Engelsdorf-Schönefeld (Pr. Bf.) betreffend. (33)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die Bereinigung zweier Berginspektionen betreffend. (34)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 71 — 
Der Anspruch kann ferner ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, wenn 
a) die Krankheit, die Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwertserklärung 
des Fleisches gegeben hat, nachweislich vom Besitzer vorsätzlich oder durch 
grobe Fahrlässigkeit verursacht oder nicht behoben worden ist; 
b) das Fleisch des geschlachteten Tieres zufolge Vorsatzes oder grober Fahrlässig— 
keit des Besitzers an Wert verloren hat. 
Artikel V. 
Der erste Absatz des 8 5 wird abgeändert wie folgt: 
Für die Versicherung des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Viehes haben die Be- 
sitzer vor der Schlachtung des einzelnen Stückes an die durch Verordnung zu 
bestimmende Stelle Beiträge zu entrichten, deren Höhe für die hauptsächlichsten 
Gattungen von Schlachtvieh alljährlich, und zwar in Ansehung der Schweine nach 
der Höhe der im Laufe der letzten drei Jahre für diese insgesamt gezahlten Ent- 
schädigungen, in Ansehung der Rinder nach der Höhe der im Laufe der letzten 
drei Jahre bei den gewerblichen Schlachtungen solcher gezahlten Entschädigungen 
vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Versicherungsanstalt festgesetzt 
wird. Soweit durch diese Beiträge für Rinder der Bedarf an Entschädigungen 
bei den nichtgewerblichen Schlachtungen solcher nicht gedeckt wird, ist der 
erforderliche Betrag auf jedes Jahr zunächst vorschußweise aus der Staatskasse zu 
gewähren und in dem folgenden Jahre von den sämtlichen Rindviehbesitzern im 
Lande nach Verhältnis der in ihrem Besitze befindlichen Viehstücke auf Grund 
einer vorzunehmenden Aufzeichnung der Rindviehbestände einzuziehen. Hierbei 
sind nur die über drei Monate alten Rinder, jedoch ohne Rücksicht auf ihre Stand- 
zeit innerhalb des Königreichs Sachsen und ohne Unterscheidung ihres Geschlechts 
in Berechnung zu stellen. 
Artikel VI. 
In § 7 erhält 
a) Absatz 1 folgende Fassung: 
Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch 
einen in jeder Gemeinde einzusetzenden, aus einem Vertreter der Gemeinde, einem 
Viehbesitzer und einem Tierarzte bestehenden Ortsschätzungsausschuß, dessen Mit- 
glieder von der Gemeindebehörde gewählt werden und denen Stellvertreter an die 
Seite zu stellen sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 
Viehbesitzer und dem Tierarzte ist noch ein zweiter Viehbesitzer als viertes Mitglied 
hinzuzuziehen.
	        

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