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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 61.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanlzei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
61
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 58.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau betreffend. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (59)
  • No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (60)
  • No. 61.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanlzei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (61)
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1809.
  • Muster I. Zivilversorgungsschein.
  • Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst.
  • Erläuterungen.
  • No. 62.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (62)
  • No. 63.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. (63)
  • No. 64.) Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend. (64)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 231 — 
sich mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in 
ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privat- 
vertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal- usw. Dienst angenommenen Personen. 
VI. Zu 8 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be— 
zeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be— 
werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden 
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden 
Bewerbungen mitteilen. 
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Be— 
werbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs- oder im 
Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung 
zur Anstellung von Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt 
erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst 
im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 
usw. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des 
Kommunal= usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „An- 
spruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist 
vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probe- 
dienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
VII. Zu § 11 Absatz 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vergl. Anmerkung 
auf der Anlage 6 zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in 
Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Inne- 
haltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse 
berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche 
Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nach- 
weisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, 
dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle 
einem solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigung (8 15) oder aus sonstigen Gründen 
nicht übertragen wird. 
IX. Zu § 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschließlich 
oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden 
1907. 38
	        

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