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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 32.) Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 27.) Verordnung, die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung wegen einer Änderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (29)
  • No. 30.) Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung. (30)
  • No. 31.) Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt. (32)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 185 — 
ergebnis in dem Fache nach den Abstufungen: Sehr gut, Gut, Genügend für die 
erste Stufe, Gut, Genügend für die zweite Stufe zu zensieren. Es steht dem Prüfenden 
dabei frei, sein Urteil näher zu begründen, wie anderseits jeder der übrigen bei der Prüfung 
anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Pro- 
tokoll aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung 
für die erste Stufe auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die 
zweite Stufe nachweisen wollte. 
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er- 
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
835. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Proto— 
kollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten 
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden 
hat. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den anwesenden Aus- 
schußmitgliedern zu unterzeichnen ist. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens 
genügt und die Lehrbefähigung mindestens in zweien der in §9, 3 angegebenen für jede 
Gruppe verbindlichen oder zur Auswahl an dritter Stelle zugelassenen Fächer für die 
erste Stufe und in einem dritten von diesen Fächern die Lehrbefähigung für die zweite 
Stufe nachgewiesen hat. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „Mit Auszeichnung bestanden“, „Gut 
bestanden“ oder „Genügend bestanden“ zu erteilen ist. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 38), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung 
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
836. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden 
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen. 
1908. 26
	        

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