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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 68.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend.
Volume count:
68
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 67.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betreffend. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend. (68)
  • Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
  • No. 69.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betreffend. (69)
  • No. 70.) Bekanntmachung wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule. (70)
  • No. 71.) Verordnung, die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betreffend. (71)
  • No. 72.) Verordnung, Änderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 betreffend. (72)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 285 — 
2. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde 
(§12 Absatz 2 Nr. 1) Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste 
befindlich gewesener Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt und angetreten hat, 
mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
Die empfangene Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei 
denen der Milikäranwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben. 
3. Den als Gendarme im Staatsdienste etatmäßig angestellten Militäranwärtern ist, 
gleichviel, ob sie den Zivilversorgungsschein schon im aktiven Militärdienste oder erst im 
Gendarmeriedienste erworben haben, die Bewerbung um anderweite Versorgung im Zivil- 
dienste nicht zu versagen. Die etatmäßige Anstellung als Gendarm im Staatsdienste be- 
dingt in keinem Falle die Streichung des Anwärters in den Bewerbungsverzeichnissen 
anderer Behörden. 
Dagegen sind solche Militäranwärter, welche etatmäßige und mit Pensionsanspruch 
verbundene Anstellungen in einer nichtstaatlichen Schutzmannschaft gefunden haben, von 
Bewerbung um andere den Militäranwärtern vorbehaltene Stellen ausgeschlossen, auch 
kann der Zivilversorgungsschein in einer solchen Schutzmannschaft nicht erdient werden. 
Zu 814. 
1. Militärärztliche Zeugnisse sind nur dann mitzuteilen, wenn für den Dienst der be— 
treffenden Stelle eine besondere körperliche Tauglichkeit erforderlich ist. 
2. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die 
Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung usw. gelten auch für Sachsen und sind 
in der Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 zusammengestellt. 
Zu 815. 
1. Die richtige Führung der Bewerberverzeichnisse ist alljährlich nach Anweisung der 
Ministerien zu prüfen. 
2. Die Erneuerung der Bewerbungen der im § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten 
Militäranwärter übermitteln die dort bezeichneten Behörden an die Dienststellen, in deren 
Bewerberverzeichnissen die Anwärter geführt werden. · 
3. Bei der Benachrichtigung über die Vormerkung sind die Militäranwärter usw. 
darauf hinzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Streichung ihre Meldung alljährlich 
bis zum 1. Dezember, das erste Mal bis zum 1. Dezember des auf die Vormerkung fol— 
genden Kalenderjahres, zu erneuern haben und daß die neue Meldung bis zu diesem Tage 
nicht bloß abgesandt, sondern bei der Anstellungsbehörde eingegangen sein muß. Einer 
Beifügung von Personalpapieren bedarf es bei der Erneuerung von Bewerbungen in der 
Regel nicht.
	        

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