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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 32 — 
(2) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu einem 
Prüfungstermine können nach dem Ermessen der Prüfungskommission mehrere vorgeladen 
werden. 
§ 10. Nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet 
die Kommission nach Stimmenmehrheit, ob die Prüfung für bestanden anzusehen sei oder 
nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§ 11. Eine Wiederholung der Sekretärprüfung findet nicht statt. 
IV. Vorbereitungsdienst. 
8 12. (1) Zur Heranbildung für den Dienst der Expeditionsbeamten (Vorbereitungs- 
dienst) können von dem Justizministerium auf Ansuchen junge Männer zugelassen werden, 
welche 
a) das 1 8. Lebensjahr vollendet haben, 
b) die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissenschaftliche Be- 
fähigung besitzen und gute Einzelzensuren erlangt haben, 
) sich für die Dauer des Vorbereitungsdienstes aus eigenen Mitteln oder durch Unter- 
stützung von Angehörigen zu unterhalten imstande sind, 
d) eine gut leserliche Handschrift schreiben. 
(2) Das Gesuch um Zulassung ist an das Justizministerium zu richten. Beizufügen 
sind die Geburtsurkunde und, wenn sich daraus nicht die sächsische Staatsangehörigkeit des 
Gesuchstellers ergibt, der hierauf bezügliche Ausweis, eine von dem Gesuchsteller selbst ver- 
fertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs, die Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung mit den erlangten Einzelzensuren, Führungszeugnis, Vermögens= oder Unter- 
stützungsnachweis und nach Befinden Ausweis über die bisherige Beschäftigung sowie über 
das Militärverhältnis. Ist der Gesuchsteller minderjährig, so ist auch die schriftliche Ge- 
nehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. 
8 13. Militäranwärter werden von dem Justizministerium vor Ablegung der für sie 
vorgeschriebenen Vorprüfung (§ 15) auf Ansuchen für die Dauer von drei Monaten zum 
Vorbereitungsdienste zugelassen. 
8 14. C) Der zum Vorbereitungsdienste Zugelassene führt den Amtsnamen „Justiz- 
anwärter“. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen. 
(2) Der Justizanwärter ist bei der Behörde, der er zugewiesen wird, zu seiner Aus- 
bildung in den einzelnen Zweigen des Expeditionsbeamtendienstes sowohl der streitigen als 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwenden sowie an den Geschäften der Gerichtsvollzieherei 
und der Kasse angemessen zu beteiligen.
	        

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