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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 54 — 
die Leber und die einzelnen Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
die Milz; 
die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel); 
das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen; 
der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, daß die 
Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
die Haut und einzelnen Hautteile; 
10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett= und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke (Anlegung 
eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen und Gelenke, soweit fie ohne Zerlegung 
des Tierkörpers für die Untersuchung zugänglich sind; im Falle eines Verdachts der Erkrankung 
der Knochen oder Gelenke durch Freilegung der in Betracht kommenden Knochen oder Gelenke). 
) 
Bei Rindern und RKenntk:enen sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren 
Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die 
bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen; an der Leber ist je ein Schnitt 
senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf 
die Gallengänge anzulegen; es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, 
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achseldrüsen. Von der Untersuchung der Kniekehlen= und 
Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz 
eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden. 
* 
*½“ 
5 
§ 9. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzuschneiden. 
Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt für Saug= und Milchkälber weg. Die Unter- 
suchung der Lymphdrüsen des Euters kann unterbleiben. 
8 10. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und deren 
Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie durchgesägt 
oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist, ferner die Haut und Unterhaut nebst den 
zugehörigen Lymphdrüsen, endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes am konvexen Rande bis auf das 
ierenbecken. 
11. 
Schweine (einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule 
und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen. Die 
zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischen- 
rippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Auch 
sind die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bugdrüsen, Scham-, Kniefalten= und Kniekehlendrüsen anzu- 
schneiden und zu untersuchen. VFon#der Dntersecchteno der Knzchellendrüsen Kann abgeschen 20erden, rcenn 
in Matür#schem Zusammenmange met den Tiertörpern Leber ud Melz eimge/ ähr und mit ihren Lumph- 
drusen frei von Tuberkulose befunden uwerden. 
Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt nach der besonderen Anweisung (Anlage b zu den Ausführungs- 
bestimmungen D). 
hei Wildschiveinen darf auf Antragꝗ des Verfügungsbereclitigten von der Spaltung der Wirbel- 
säule umnd des Kopfes abgesehten rrerden, wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, dass 
Finnen nicht vorlianden sind. 
812. 
Bei Schafen und Ziegen erfolgt die Untersuchung der Leber wie beim Rinde. Die Untersuchung 
der Lymphdrüsen der Lungen, der Leber, der Nieren und des Euters kann unterbleiben.
	        

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